Geschenke und die Handhabung der Pauschalbesteuerung nach § 37 b EStG werfen in der Praxis viele Fragen auf. Daher widmen wir uns hier drei Beispielfällen:
1. Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass auch an Geschäftspartner?
Die Bruttogrenze von 60 Euro für Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass (z. B. Geburtstag, Eheschließung, Geburt eines Kindes) ergibt sich aus R 19.6 Abs. 1 LStR und gilt nur für Arbeitnehmer. Umstritten ist, ob die Regelung analog auf Geschäftspartner angewandt werden.
Eindeutige Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen dazu existieren soweit ersichtlich nicht. Allerdings wird im BMF-Schreiben vom 19.05.2015 ausgeführt, dass Aufmerksamkeiten im Sinne der R 19.6 Abs. 1 LStR keine Geschenke sind und auch nicht zur Bemessungsgrundlage des § 37 b EStG gehören. Da sich diese Rz. des BMF-Schreibens generell mit Zuwendungen an Dritte beschäftigt und der Wortlaut nicht auf „Arbeitnehmer“, sondern auf „Empfänger“ abstellt, sprechen gute Gründe für eine analoge Anwendung auf Geschäftspartner.
2. Sind für § 37b EStG immer die Bruttoaufwendungen maßgebend?
§ 37b Abs. 1 S. 2 EStG besagt eindeutig, dass die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer bilden. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nicht an.
3. Entfällt bei Geschenken an Endverbraucher die Pauschalbesteuerung?
Entscheidend ist, ob das Geschenk dem Empfänger im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließt. Nur wenn dies der Fall ist, kann sich beim Empfänger eine Besteuerung ergeben (z. B. Betriebseinnahmen). Und nur für diese Fälle findet § 37b EStG Anwendung.
Voraussetzung für die Pauschalierung nach § 37b EStG ist nämlich, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führt. Unterliegt das Geschenk beim Empfänger nicht der Einkommensteuer, kann auch keine Steuer pauschaliert werden.