Geplantes Wachstumsgesetz beeinflusst die Lohnsteuer zukünftig und teils für die Vergangenheit

Am 14.07.2023 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) veröffentlicht und final an die Verbände geschickt. Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen.

Am 10. November 2023 ist die Verabschiedung im Bundestag geplant. Am 15. Dezember 2023 soll die geplante Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

Folgende Themen sind mit Wirkung für uns in der Lohnsteuer bzw. der angrenzende Finanzbuchhaltung angedacht:

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen – § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG (neu im Regierungsentwurf)

Im Rahmen 1 %-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist geregelt, das ein Fahrzeug, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen ist. Dies gilt bisher nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Dieser bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR wird auf 80.000 EUR angehoben und soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Verpflegungsmehraufwand – § 9 Abs. 4a EStG – § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E (neu im Regierungsentwurf)

Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:

•             für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 30 EUR;

•             für den An- oder Abreisetag von jeweils 14 EUR auf 15 EUR;

•             für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 15 EUR.

Die Umsetzung soll ab 01.01.2024 erfolgen.

 

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen – § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EstG – § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG-E

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von bisher 110 EUR auf 150 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer – unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen – angehoben werden. Es bleibt also dabei, dass maximal 2 Veranstaltungen befreit sind.

Dies soll ab dem 01.01.2024 gelten, also für Veranstaltungen ab dem Jahr 2024.

 

Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren – Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EstG

Derzeit kann die Fünftelregelung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber angeblich sehr kompliziert ist, soll es gestrichen werden. Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bleibt die Fünftelregelung weiterhin anwendbar.

Dies soll erstmals ab dem 01.01.2024 gelten.

 

Abfindung einer Kleinbetragsrente – § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG

Auch während der Auszahlungsphase soll die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Diese Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung gelten.

 

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Absatz 3 EStG – § 40b Abs. 3 EStG-E

Bisher können Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll aufgehoben werden, erst ab dem 01.01.2024.

 

Versorgungsfreibetrag – § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 soll der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR sinken.

Dies soll ab dem Veranlagungsjahr 2023 Umsetzung finden – offen ist noch, ob es eine Rückrechnung über die Lohnabrechnung geben soll oder über die Einkommensteuererklärung, Tendenz ist Start über die Einkommensteuererklärung 2023.

 

Rentenbesteuerung – § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent betragen und nach der kontinuierlichen jährlichen Weiterentwicklung erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent erreichen.

 

 

Altersentlastungsbetrag – § 24a Satz 5 EStG

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils soll im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden. Mit der Anpassung soll ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Höchstbetrag soll beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR sinken.

 

Beschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern – § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a

Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, soll die Vorschrift ergänzt werden. Die nicht selbstständige Arbeit soll daher als im Inland ausgeübt oder verwertet gelten, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.

Dies gilt für Einkünfte ab dem 01.01.2024.

 

Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-E

Die Abzugsgrenze für Geschenke soll von 35 EUR auf 50 EUR angehoben werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

 

Für mehr Details nehmen Sie gerne an unserer Jahreswechselveranstaltung teil .

 

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