Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge wurde die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung reduziert. Danach ist für bestimmte Fahrzeuge bei der pauschalen Ein-Prozent-Regelung nicht der volle, sondern der halbierte oder geviertelte Bruttolistenneupreis (BLP) für die Bewertung des Sachbezugs anzusetzen. Dazu muss das Fahrzeug innerhalb eines Anschaffungszeitraums vorgegebene Kriterien erfüllen. Z. B.
•bei reinen E-Fahrzeugen BLP von max. 60.000 Euro →geviertelter BLP;
•bei Hybridfahrzeugen eine CO2-Emission von max. 50 Gramm je Kilometer oder alternativ eine rein elektrische Mindestreichweite von 40 km (Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022), von 60 km (Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025) bzw. von 80 km (Anschaffung
nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2031) →halbierter BLP.
Die Umstände bei der Erstzulassung des Fahrzeugs sind nicht zu berücksichtigen, sondern sind nur für
die Höhe des BLP vor der möglicherweise zulässigen Halbierung oder Viertelung entscheidend. Wird
ein gebrauchter Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen erworben, kommt es also grundsätzlich auf den
Zeitpunkt der Anschaffung und nicht auf den Zeitpunkt der Erstzulassung an.
Im Wachstumschancengesetz war eine Erhöhung des Bruttolistenpreises auf 80.000 Euro angedacht,
die dann auf 70.000 Euro reduziert wurde. Diese Regelung wurde aber NICHT final verabschiedet,
gilt also noch nicht.
Sonderregelung gilt für Dienstwagenüberlassung
Das BMF legt in seinem Schreiben vom 05.11.2021 (Rz. 22) fest, dass bei der Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer abweichend von obigem Grundsatz eine Besonderheit gilt. Es kommt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes für die Begünstigung
•darauf an, zu welchem Zeitpunkt er den Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen erstmals seinem Arbeitnehmer überlässt, und
•nicht darauf, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Arbeitnehmer-Wechsel führt nicht zu Änderungen
Wenn der betriebliche Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen bereits einem Arbeitnehmer überlassen wurde, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Es muss nicht erneut geprüft werden, welche Begünstigungen bei einer erstmaligen Überlassung an den neuen Arbeitnehmer vorliegen. Die bisherigen Begünstigungen gelten unverändert weiterhin.