Seit dem 01.01.2017 ist das kostenlose oder verbilligte Laden eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Die Steuerbefreiung für das Aufladen gilt für die kostenlose bzw. verbilligte Aufladung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen und von Elektrofahrrädern.
Praxistipp: Bei Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich kein Kfz sind, wird der Vorteil aus dem unentgeltlichen Laden im Betrieb nicht als Arbeitslohn angesehen.
Das BMF stellt klar, dass die Begünstigung nicht nur für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer, sondern auch für Dienstwagen gilt . Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist die kostenlose Stromaufladung bereits mit der Versteuerung des Ein-Prozent-Werts abgegolten. Bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode zählen die Kosten für die Stromaufladung nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Dabei ist die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der aufgeladenen Kraftfahrzeuge begrenzt.
Unter diese Steuerfreiheit fällt neuerdings auch das kostenfreie oder verbilligte Laden von Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 06.06.2019. Das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als sechs km/h und nicht mehr als 20 km/h, also elektrische Tretroller oder Segways.
Praxistipp: Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn diese ihr Fahrzeug im Betrieb des Entleihers aufladen. Sie ist jedoch nicht anwendbar, wenn andere externe Personen kostenlos beim Arbeitgeber aufladen dürfen (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde bzw. deren Mitarbeiter).
Ganz wichtig und damit grundlegende Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist, dass die Leistungen bzw. Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden.
Den Rahmen der Zusätzlichkeit regelt das BMF-Schreiben vom 05.02.2020 und soll inhaltsgleich im Jahressteuergesetz 2020 nun auch gesetzlich geregelt werden (§ 8 Abs. 4 EStG-Entwurf). Für das Vorliegen von Zusätzlichkeit wird hier Folgendes festgelegt:
1. Die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden,
3. die Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten Lohnerhöhung gewährt werden und
4. bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden.
Begünstigt ist nur das Aufladen an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung (z. B. bei Tankstelle oder Geschäftspartner)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betrieblich angeschaffte Ladevorrichtung für eine bestimmte Zeit zur privaten Nutzung, so ist der Vorteil aus der Überlassung auch nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschieht.
Zur Ladevorrichtung zählt die Ladestation selbst (sog. Wallbox) und das Zubehör, wie z. B. ein Schnell-Aufladekabel sowie die hierzu erbrachten Dienstleistungen (u. a. Verlegung Starkstromkabel, Aufbau, Installation, Inbetriebnahme und Wartung).
Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung kostenlos oder verbilligt an den Arbeitnehmer, ist der Vorteil steuerpflichtig. Dieser Vorteil kann aber vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden und ist dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Neben der Überlassung oder Übereignung von betrieblichen Ladevorrichtungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch
• einen Zuschuss zu den Kosten, die der Arbeitnehmer für den Erwerb der Ladevorrichtung trägt, oder
• einen pauschalen Zuschuss zum Betrieb der Ladevorrichtung gewähren.
Leistet der Arbeitgeber diese Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, kann er diese Vorteile statt individuell pauschal mit 25 Prozent versteuern.
Bei Nutzung einer privaten Ladevorrichtung können Arbeitgeberzuschüsse nur pauschal versteuert werden, soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweist.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen. Dieser durchschnittliche nachgewiesene Betrag kann so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt u. E. vor bei einem Wechsel des Dienstwagens (anderer Stromverbrauch) oder wenn sich der Strompreis ändert (z. B. bei einem Wechsel des Stromanbieters).
Für die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten gelten folgende Spielregeln:
Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber ‒ soweit der Arbeitnehmer keine höheren Kosten nachweist ‒ monatlich die folgenden Pauschalbeträge als Auslagenersatz steuerfrei vergüten.
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers ‒ nicht dagegen bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen. Auch eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei Dritten gilt als Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, sodass dann die diesbezüglichen Höchstgrenzen gelten.
Hinweis: Erstattet der Arbeitgeber die obigen Pauschalen steuerfrei, sind damit sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht noch zusätzlich die Kosten für Ladestrom erstatten, den der Arbeitnehmer von einem Dritten bezogen hat.
Praxistipp: Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten steuerfrei erstatten. Es muss also nicht einheitlich für das Kalenderjahr entschieden werden, ob der Auslagenersatz pauschal oder nach Beleg erfolgen soll; es kann monatlich gewechselt werden.
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