Festlegung des Arbeitgebersitzes bei internationalen Verbindungen

Immer häufiger haben Unternehmen einen Sitz in Europa, die Arbeitgeber sind international eingesetzt und der Arbeitsvertrag besteht ebenfalls im Ausland, aber abweichend vom Land des Arbeitgebers. Auch bei solch verwirrenden Konstruktionen ist die Frage nach dem Sitz des Arbeitgebers eindeutig, stellt jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.

Mit seiner jüngsten Entscheidung legte das höchste europäische Gericht drei Merkmale fest, anhand derer der Arbeitgeber festgelegt werden kann. Entscheidend sei für die geltenden Verordnungen nicht die Frage, wo oder mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, hieß es in der Begründung des Gerichts. Vielmehr sei für den Arbeitgeberbegriff von Bedeutung,
• wer den Fahrern gegenüber weisungsbefugt ist,
• in Wirklichkeit die Lohnkosten trägt und
• befugt ist, sie zu entlassen.

Der Gerichtshof äußerte sich nur zum konkreten Fall, ließ aber erkennen: Die Verordnungen zur Koordinierung der Sozialsysteme lassen sich nicht durch formale Faktoren aushebeln. So wies das Gericht auf das Ziel der EU-Verordnungen EWG 1408/71 sowie EG 883/2004 hin, die wirksame Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Schwierig werde es, wenn es Unternehmen leicht gemacht werde, „sich rein künstlicher Konstruktionen zu bedienen“, um die unionsrechtliche Regelung für Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Systemen auszunutzen.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge