FAQs zu Kinderkrankengeld

Wann tritt die Regelung zum Kinderkrankengeld in Kraft?

Die Bundesregierung hat das Gesetz am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Im Anschluss erfolgt die Verkündung des Gesetzes. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Bundesregierung befindet sich aktuell im Austausch mit den Krankenkassen über die konkrete Umsetzung und Anwendung dieser Regelung. Ziel ist eine möglichst einfache Lösung.

Wie können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Kind nicht krank ist?

Mit der neuen Regelung erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z.B. bei Homeschooling, Distanzlernen). Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Sind die Betreuungseinrichtungen und Krankenkassen über die Regelungen informiert?

Auch wenn das Gesetz noch nicht verkündet ist, bemüht sich die Bundesregierung bereits jetzt intensiv, gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenkassen eine möglichst einfache Umsetzung für Eltern und Einrichtungen zu finden.

Gibt es Formulare für Kitas und Schulen für die Ausstellung der Bescheinigung?

Die Krankenkassen können für die Beantragung des Kinderkrankengelds die Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Die Bundesregierung befindet sich im Austausch mit den Krankenkassen über die konkrete Umsetzung und Anwendung dieser Regelung. Ziel ist eine möglichst einfache Umsetzung für Eltern und Einrichtungen.

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern höchstens Anspruch?

Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Wer gilt als alleinerziehend und kann 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander „überschreiben“?

Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.

Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Welche Besonderheiten gelten für Beamte?

Die Verdoppelung und Erweiterung des Kinderkrankengeldes werden auch auf die Bundesbeamten übertragen. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.

Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und z.B. in Kurzarbeit sind?

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Haben 450 Euro-Minijobber Anspruch auf Kinderkrankentage?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob oder 450-Euro-Job) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).

Können die zusätzlichen Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden?

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u.a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.

Warum gilt die Regelung nicht für privat krankenversicherte Eltern?

Um berufstätige Eltern in der Pandemie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, wurde mit der Verlängerung und Erweiterung der Kinderkrankentage auf ein etabliertes Instrument zurückgegriffen, das in der Umsetzung gut funktioniert, das aber nur für gesetzlich krankenversicherte Eltern und Kinder greift. Für privat Krankenversicherte gibt es aber die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz.

Welche Unterstützung erhalten privat Krankenversicherte?

Für privat Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Damit wird erwerbstätigen Eltern – sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis 12 Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit – ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen – dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Welche Unterstützung erhalten Selbständige?

Gesetzlich krankenversicherte hauptberuflich Selbstständige, die einen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V aufgrund einer Wahlerklärung gewählt haben, können auch das erweiterte Kinderkrankengeld beantragen. Für privat krankenversicherte Selbstständige gilt das zu den privat Krankenversicherten Ausgeführte entsprechend. Im Übrigen haben alle Eltern unabhängig vom Anspruch auf Kinderkrankengeld zusätzlich einen Anspruch nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (bis zu zehn Wochen pro Elternteil, bis zu 20 Wochen bei Alleinerziehenden). Dieser Anspruch ruht, solange der Anspruch auf Kinderkrankengeld von einem Elternteil geltend gemacht wird.

 

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