Erneut erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner

In 2021 gilt zum zweiten Mal in Folge eine deutlich höhere Hinzuverdienstgrenze für Frührentner. Auch in diesem Jahr können die Frührentner daher wieder nahezu unbegrenzt hinzuverdienen, um diese für Corona-Zeiträume weiterhin als Unterstützung zu erhalten.

Frührentner sind Arbeitnehmer, die in Rente gehen, bevor sie die gesetzlich festgelegte Regelaltersgrenze erreicht haben. Je nach Voraussetzung können sie z.B. die Altersrente für langjährig Versicherte (mindestens 35 Beitragsjahre) vorzeitig in Anspruch nehmen. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte kommt es in diesem Fall jedoch z.B. zu einem Abzug.

Die Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente wird in Deutschland seit 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Dies wirkt sich z.T. auch auf ein gestiegenes Eintrittsalter bei der Frührente aus.  Die Regelaltersrente selber kann nicht vorzeitig angetreten werden. Sie wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sofern der Rentenantrag dazu rechtzeitig gestellt wurde.

Anders als bei Regelaltersrentnern, die generell unbegrenzt hinzuverdienen können, wird das Arbeitsentgelt bei Frührentnern auf die Altersrente angerechnet, wenn eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. In diesem Fall können sie dann nur noch eine Teilrente und nicht – falls sie dies möchten – eine Vollrente in Anspruch nehmen.

Grundsätzliche können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente bis zu 6.300,00 EUR pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass ihr Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen auf die Altersrente angerechnet wird. Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Altersvollrente angerechnet.

Es gibt jedoch eine Obergrenze für den Hinzuverdienst: Überschreiten die gekürzte Altersrente und der Hinzuverdienst zusammen das bisherige Einkommen (Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Als bisheriges Einkommen wird das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters zugrunde gelegt. Durch eine Anbindung an die monatliche Bezugsgröße ist der Hinzuverdienstdeckel dynamisch. Er wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet.

Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wurde mit dem Sozialschutzpaket vom 27.03.2020 und dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner deutlich erhöht. Sie beträgt für •2020: 44.590,00 EUR und für •2021: 46.060,00 EUR.

Übersteigt der Verdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze, werden weiterhin 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Altersvollrente angerechnet. Der Hinzuverdienstdeckel findet jedoch sowohl in 2020 als auch in 2021 keine Anwendung.

Wichtige Besonderheiten bei der Entgeltabrechnung von weiterbeschäftigten Frührentnern

Weiterbeschäftigte Frührentner werden lohnsteuerrechtlich wie in ihrer Zeit vor dem Rentenbezug behandelt, wenn sie beitragspflichtig in der Rentenversicherung sind. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze und spätestens damit einkehrender RV-Freiheit, gilt für die Rentner die besondere Lohnsteuertabelle, wenn sie weiterarbeiten und der RV-Freiheit nicht widersprechen. Wird der Arbeitslohn pauschal versteuert, weil sie z.B. geringfügig beschäftigt sind, sind keine Besonderheiten zu beachten.

SV-Rechtlich müssen eine Reihe von Besonderheiten beachtet werden. Nachfolgend werden einige wichtige Besonderheiten vorgestellt. Auf bestimmte Beschäftigte, wie z.B. die Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversicherungspflichtig waren, wird dabei jedoch nicht eingegangen.

Arbeitnehmer, die neben ihrem Arbeitsentgelt eine Altersrente beziehen, sind i.d.R. beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils ihren Anteil. Bezieher einer Vollrente haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Daher gilt für sie der ermäßigte Beitragssatz. Für Arbeitnehmer mit einer Teilrente gilt der allgemeine Beitragssatz.

In der Pflegeversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Frührentner, die eine Altersvollrente beziehen und ihre Beschäftigung seit 2017 aufgenommen haben, sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beitragspflichtig in der Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils ihren Anteil. Für sie wurde der neue Personengruppenschlüssel 120 eingeführt. Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben, zahlen weiterhin keinen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (Bestandsschutz). Nur der Arbeitgeber trägt seinen hälftigen Beitrag. Dieser Personenkreis wird weiterhin mit der Personengruppe 119 abgerechnet. Die Beschäftigten können auf diesen Bestandsschutz durch eine schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten.

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersvollrente oder Altersteilrente beziehen, gibt es keine Besonderheiten.

Frührentner sind beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils ihren Anteil. Mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten die Regelaltersrente erreichen, werden sie versicherungs- und damit beitragsfrei (AN-Anteil). Auch der Arbeitgeber muss in diesem Fall zurzeit – befristet bis zum 31.12.2021 – keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

 

 

 

 

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