Verlängerung KUG auch für Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen

Die derzeitigen Rege­lungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld für die Zeitarbeit sollten am 31. März auslaufen.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat den Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt, in dem eine Verlängerung der derzeitigen Rege­lungen für die Zeitarbeit bis zum 30. Juni 2021 enthalten sind. Dieser Referentenentwurf soll bereits am 24. März im Bundeskabinett beschlossen werden und am 1. April in Kraft treten.

Sollte der BMAS-Entwurf erwartungsgemäß durch das Bundeskabinett verabschiedet werden, würde die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 auch für Zeit­arbeitsunternehmen gelten, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

 

 

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