Erhöhung Grundfreibetrag rückwirkend für 2025

Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Diese im Steuerfortentwicklungsgesetz am 30.12.2024 verabschiedete Maßnahme wurde am 2101.2025 final freigesetzt: in den Lohnprogrammen stehen die neuen Programmablaufpläne in der Regel ab Ende Februar 2025 zur Verfügung.

Zum 01. März müssen diese spätestens rückwirkend ab 01. Januar 2025 Umsetzung finden.

Wichtig. Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen nicht neu abgerechnet werden, hier reicht die Option der Einkommensteuererklärung aus.

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