Die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV), die im Jahr 2004 erlassen wurde, regelt die Art und Weise, wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltbescheinigungen ausstellen müssen. Zum 01.01.2023 sind Ergänzungen bezüglich pauschal besteuerter Bruttobezüge in Kraft getreten.
Konkret müssen seit dem Jahreswechsel 2022/2023
- folgende pauschal besteuerte Bruttobezüge zusätzlich ausgewiesen werden:
- § 37b EStG: Betrieblich veranlasste Zuwendungen (u. a. Geschenke an Arbeitnehmer)
- § 40 Abs. 1 und 2 EStG: Mahlzeiten, Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen etc.
- § 40a Abs. 2 EStG: Geringfügige Beschäftigung, Pauschalsteuer zwei Prozent
- § 40b EStG: Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen)
- alle weiteren pauschal versteuerten Bezüge als „Sonstiges Pauschalsteuerbrutto“
dargestellt werden.