Corona-Pflegebonus

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG fallen auch Leistungen des Arbeit­gebers an den Arbeitnehmer nach § 150c SGB XI. Dabei handelt es sich um Sonder-Leistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Aner­kennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Abs. 1 Infektionsschutz­gesetz, den sogenannten Corona-Pflegebonus.

Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 an die anspruchsberechtigten Beschäftigten auszahlen. Um die Steuer­befreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 ge­zahlten Leistungen zu erstrecken, wurde der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert. Es reicht, wenn sie bis zum 31.05.2023 gewährt werden.

 

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