Um Energie zu sparen, treten ab 01.09.2022 für ein halbes Jahr verschiedene Maßnahmen in Kraft:
Öffentliche Gebäude dürfen ab 1. September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Das gilt etwa für Rathäuser, Museen, Kinos, Theater, Veranstaltungsorte, Restaurants, Bars, Hotels, Supermärkte, Discounter, Kaufhäuser, Möbelgeschäften, Friseure, Baumärkte, Drogerie-Märkte, Fitnessstudios, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude.
Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen sind in Deutschland in einer sogenannten Technischen Regel für Arbeitsstätten geregelt. Demnach liegen die Mindestwerte der Lufttemperatur je nach Schwere der Arbeit zwischen 12 und 20 Grad. Die 12 Grad gelten für schwere körperliche Arbeiten.
Für weniger schwere Arbeiten gelten Werte von 17 bis 20 Grad. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Temperatur von mindestens 21 Grad herrschen.
Durch die neue Verordnung ändert sich die Mindesttemperatur lediglich in Arbeitsstätten, die bisher bei über 20 Grad beheizt wurden. Hier gilt dann ein Richtwert von 19 Grad Celsius.
Ausnahmen: Kindertagesstätten, Schulen, Alters- und Pflegeheime, Kliniken, Arztpraxen und Krankenhäuser werden weiterhin so beheizt, wie schon immer. Sie sind von dem Energie-Spargesetz nicht betroffen