Energiepreispauschale und Auszahlung über die Entgeltabrechnung

Da wir immer mehr Anfragen zu den geplanten Änderungen des Steuerentlastungsgesetzes bekommen wie zum Beispiel die Anhebung des Grundfreibetrags und der Werbungskostenpauschale, hier eine kurze Zusammenfassung der derzeit bekannten Details, die heute im Ministeriumscall ganz „frisch“ verkündet wurden.

Mit diesen Maßnahmen sollen die Mehrbelastungen im Zuge der gestiegenen Energiepreise bzw. der allgemeinen Lebenshaltungskosten „aufgefangen“ werden. Einzelheiten und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung sind noch nicht in allen Fällen final definiert, aber da diese Änderungen rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten, müssen wir dies weiter verfolgen.

Das Bundeskabinett hat vor wenigen Tagen weitere geplante Entlastungen beschlossen. In erster Linie sind die folgenden Maßnahmen, die dem oben genannten Steuerentlastungsgesetz hinzugefügt werden sollen, anstehend:

  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen sollen einmalig eine sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Diese soll an alle Steuerpflichtigen mit                  Gewinneinkunftsarten sowie an Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem aktuellen Dienstverhältnis beziehen und die Steuerklasse I bis V haben, ausgezahlt werden. Ebenso sollen geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs), die mit 2% pauschalversteuert werden, davon profitieren.

•            Ein Einmalbonus von 100 EUR für Familien mit Kindern.

•            Eine Einmalzahlung von 100 EUR für Sozialhilfe-Empfänger.

•            Eine auf drei Monate befristete Senkung der Energiesteuer sowie den Wegfall der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe.

•            Ein bezuschusstes 9-EUR-Monatsticket für öffentliche Verkehrsmittel.

 

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll der Arbeitgeber über die Entgeltabrechnung veranlassen. Es soll also erneut, wie bereits in anderen Fällen (Kurzarbeitergeld, Quarantäne-Entschädigung etc.), der Arbeitgeber zur Erfüllung staatlicher Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Auszahlungszeitpunkt ist noch nicht endgültig geklärt. Spekuliert wird auf den Auszahlungsmonat September 2022, aber noch ist dies einfach unklar, wie auch viele andere Fragen:

  • Muss der Arbeitgeber in Vorleistung treten und sich dann um die Erstattung der ausgezahlten Gelder kümmern?
  • Wer haftet bei nicht korrekt ausgezahlten Beträgen?
  • Muss die Pauschale auch an Langzeiterkrankte, die außerhalb der Lohnfortzahlungsfrist liegen, geleistet werden?
  • Ist die Auszahlung auch an neu eingetretene Arbeitnehmer zu veranlassen bzw. wo wird in diesem Zusammenhang die Grenze gezogen?
  • Wie ist die Pauschale in der Entgeltabrechnung bzw. auf der Lohnsteueranmeldung auszuweisen?

Es bleibt also spannend und abzuwarten, welche genauen Regelungen sich der Gesetzgeber einfallen lässt.

Leider soll die Energiepreispauschale steuerpflichtig sein, d.h. bei der Auszahlung sind entsprechende lohnsteuerliche Abzüge einzubehalten. Ungeklärt ist im Moment noch die beitragsrechtliche Behandlung in der Sozialversicherung.

Unklar ist auch noch das genaue In-Kraft treten der geplanten Entlastungsmaßnahmen. Einige davon müssen erst noch im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Dies soll wohl bereits im Mai erfolgen und wie oben bereits erwähnt, ist die Auszahlung der Energiepreispauschale vermutlich für den September vorgesehen. Wir halten hier weiter informiert.

 

 

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