Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Start elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab dem 01. Juli 2022

Wie schon mehrfach diskutiert soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier bald der Vergangenheit angehören. Künftig soll ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform ersetzen.

Geplant ist aktuell die Vorgehensweise nach einigen Anpassungen nun wie folgt:  ab 01. Oktober 2021 müssen die Arztpraxen verpflichtend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch übermitteln.

Die verpflichtende Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen war bislang für den 1. Januar 2021 geplant. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und der GKV-Spitzenverband haben unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation mit dem 1. Oktober 2021 ein späteres Datum vereinbart, da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen als auch bei den Krankenkassen noch nicht übergreifend sichergestellt ist. Außerdem sollen die Praxen angesichts der anhaltenden Pandemie-Situation nicht zusätzlich belastet werden.

Auch der Startzeitpunkt der digitalen Weiterleitung der AU-Daten von den Krankenkassen an die Arbeitgeber wurde verschoben: Der Gesetzgeber hat diesen Termin auf den 1. Juli 2022 verschoben, geplant war der 1. Januar 2022. Nun soll ab 1. Januar 2022 ein Pilotverfahren dazu starten.

Für Vertragsärzte heißt das, dass sie bis zum 30. Juni 2022 neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung ausstellen, die der Patient an seinen Arbeitgeber weiterleitet.

Die Ausgestaltung des Datenaustauschverfahrens erfolgt aktuell auf Bundesebene.

Das Ziel des eAU-Verfahrens: Arbeitgeber sollen zukünftig digital über den Beginn und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informiert werden. Außerdem soll übermittelt werden, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Krankenkasse soll dafür eine elektronische Meldung erstellen, die der Arbeitgeber abrufen kann.

 

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern. Diese Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung soll entfallen. Was allerdings – zumindest vorerst – erhalten bleiben soll, ist ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit als Papierbescheinigung als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel. Außerdem hat der Arbeitnehmer weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Wenn Papierbescheinigungen verschickt und bearbeitet werden, bedeutet das einen bürokratischen Aufwand. Außerdem kommt es immer wieder zu Konflikten darüber, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig vorlag oder nicht. Beides soll durch die neue elektronische AU-Bescheinigung vermieden werden.

Die Arbeitsgruppe ist unter Hochdruck an der Anpassung der Abläufe. Gerne halten wir Sie über die Details der Überlegungen 2021_01_22_Verfahrensbeschreibung.pdf (gkv-datenaustausch.de) informiert.

 

 

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