Seit dem 22. März 2017 müssen deutsche Unternehmen im Bereich des Baugewerbes für Mitarbeiter, die vorrübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte beantragen.
Die Beantragung der Karte muss unter Vorlage der Entsendeerklärung vor der Endsendung der Arbeitnehmer gestellt werden. Das Dekret vom 22. Februar 2016 ist Teil des sogenannten Gesetzes „Macron“ vom 6. August 2016 und wird nunmehr durch einen jüngst veröffentlichten ministeriellen Beschluss umgesetzt. Die Berufsidentifikationskarte beinhaltet Informationen hinsichtlich des Arbeitnehmers und Arbeitgebers.
Für die Erstellung der Karte werden Kosten in Höhe von 10,80 Euro pro Arbeitnehmer erhoben.
Ein deutsches Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich entsendet, ist u.a. nach Artikel L. 1262-2-1 des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) dazu verpflichtet, diese bei der Arbeitsinspektion (Inspection du travail) vor Beginn der Arbeiten in Form von Entsendeerklärungen anzumelden und einen Repräsentanten in Frankreich zu benennen. Die Entsendeerklärungen müssen seit dem 1. Oktober 2016 auf elektronischem Wege via Portal SIPSI erfolgen. Der Repräsentant stellt die Verbindung zu den französischen Ordnungsbehörden, wie z.B. der Arbeitsinspektion, Polizei sowie den Zoll-und Steuerbehörden her. Er lagert die Dokumente, die unverzüglich zur Disposition der Ordnungsbehörden (in der Regel Arbeitsinspektion) stehen müssen.
Falls ein Unternehmen diese Verpflichtungen nicht einhält (Erstellung der Entsendeerklärung, Benennung eines Repräsentanten und Beantragung der Berufsidentifikationskarte), sind Bußgelder pro Pflichtverletzung und Arbeitnehmer in Höhe von 2.000 Euro bis zu 500.000 Euro fällig.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer unterstützt Unternehmen mit der Dienstleistung „Durchführung der Abgabe der Entsendeerklärungen“ sowie „Repräsentanz in Frankreich“ und ist bezüglich der Beantragung der Berufsidentifikationskarte behilflich.