Beim Basiselterngeld gelten neue Einkommensobergrenzen: Bis zum 31.03.2024 erhielten Paare und getrenntlebende Erziehende ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 300.000 Euro oder Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro kein Elterngeld. Diese Einkommensobergrenzen wurden nun für Geburten
- ab dem 01.04.2024 auf 200.000 Euro zu versteuernden Einkommen und
- ab dem 01.04.2025 auf 175.000 Euro zu versteuernden Einkommen
einheitlich für Paare und Alleinerziehende abgesenkt.
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, also der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Auch für den Bezug des Elterngelds wurden Neuregelungen eingeführt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Dies betrifft alle Geburten ab dem 01.04.2024. Eine Ausnahme von dieser strengen Regelung gilt beim El-terngeldPlus. Sobald ein Elternteil ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Teil auch länger als einen
Monat Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beziehen.
Weitere Ausnahmen gelten auch für
- Eltern von besonders früh geborenen Kindern, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden,
- Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
- Eltern neugeborener Kinder mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten.
Diese Eltern können weiterhin Basiselterngeld für mehr als einen Monat gleichzeitig beziehen. Basiselterngeld kann weiter bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.