Die Entgeltbescheinigungsverordnung „das unbekannte Wesen“

Schnell gelesen: Verschiedene Lohnarten auf der Lohnabrechnung werden in unterschiedlicher Form dargestellt. Details dazu regelt die Entgeltbescheinigungsverordnung (EntBV), die 2013 eingeführt wurde. Diese ist leider aber oftmals sehr unbekannt, obwohl in ihr alle Details enthalten sind, welche Abrechnungsdaten wie Berücksichtigung finden sollen.

Da in letzter Zeit wiederholt Unsicherheiten zum Handling von Sachbezügen festzustellen waren, möchten wir hier gerne einige Grundlagen vermitteln.

Die Entgeltbescheinigungsverordnung wurde zum 1. Januar 2018 konkretisiert bzw. in einer Klarstellung in § 1 EntgBV Abs. 3 genauer umfasst, um diesen Themen gerecht zu werden. Hier ist nun wie folgt nachzulesen:

(3) Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich folgende Werte wie folgt aus:

1. erhöhend die Werte für

a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,

b) Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie

c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und

2. mindernd die Werte für

a) Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer übernommen wurden, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie

b) die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und

3. weder erhöhend noch mindernd die Werte für

a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes,

b) Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder.

Damit gehören spätestens seit 1. Januar 2018 unter anderem folgende Vergütungsbestandteile auf die Entgeltabrechnung:

  • alle Sachbezüge, die unter die 50 Euro Sachbezugsfreigrenze fallen (zum Beispiel Benzingutschein, Büchergutschein, Betriebssportgruppe, Zinsvorteile etc.)
  • Personalrabatte bei Anwendung des 1.080 Euro Freibetrags
  • Private Nutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen
  • Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 Euro Freibetrag)
  • alle Vergütungsbestandteile, die mit § 40, § 40a oder § 40b pauschal besteuert wurden, wie zum Beispiel Essensmarken, Betriebsveranstaltungen, Gruppenunfallversicherung, Kantinenmahlzeiten, Erholungsbeihilfe, Verpflegungszuschüsse, Datenverarbeitungsgeräte, Fahrtkostenzuschüsse,

Die Liste ist nicht abschließend und muss im Einzelfall geprüft werden, zeigt aber klar auf, dass der geldwerte Vorteil eines Sachbezugs unter EUR 50 trotz Steuer- und SV-Freiheit als Erhöhung im Brutto mit aufgenommen werden muss und in das Gesamtbrutto einfließt, er wird im Netto dann wieder abgezogen.

 

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