Details zu Corona Prämie, KUG-Zuschuss und Entschädigung für Verdienstausfälle nach IfSG

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise wurde am 05.06.2020 beschlossen. Es enthält u. a. Regelungen zur Corona-Prämie, zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds und zur Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfall nach IfSG in bestimmten Fällen. Auch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat am 29.06.2020 unmittelbar nach dem Bundestag den Bundesrat passiert. Folgende Details gelten dazu – da wir hier immer wieder Rückfragen erhalten – als Erinnerung:

Corona-Prämie

Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie wurde im neuen § 3 Nr. 11a EStG festgehalten:

„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro“.

Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldzuschusses

Verschiedene Tarif- und Arbeitsverträge sehen eine Aufstockung zum Kurzarbeitergeld vor. Dabei wird das Kurzarbeitergeld bis zu einem bestimmten Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts, teilweise auch des bisherigen Bruttoentgelts, aufgestockt. Bisher war nur das Kurzarbeitergeld steuerfrei (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG). Nun sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt (sog. Fiktives Entgelt) nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldzuschusses gilt für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03. bis zum 31.12.2020 und wurde nun bis 31.12.2021 verlängert.

Die Regelung ist angelehnt an die Regelungen im Sozialversicherungsrecht, die die Aufstockungsbeträge bereits bisher im obigen Umfang beitragsfrei gestellt hatten. Dies vereinfacht die Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.

Hinweis:  Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Dieser wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Daher besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse im Lohnkonto aufzeichnen und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (wie das Kurzarbeitergeld) unter der Nummer 15 eintragen.

Hat der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld erhalten, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

Umsetzung der Steuerfreiheit für Lohnzahlungszeitraum 01.03. bis 31.12.2021

Die Steuerfreiheit gilt für den Zeitraum 01.03. bis verlängert 31.12.2021. Dies bedeutet nicht, dass der Zuschuss in diesem Zeitraum gezahlt werden muss, es muss aber ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld für diesen Zeitraum bestehen.

Wurde ein Zuschuss für bereits vergangene Monate steuerpflichtig ausgezahlt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs im Rahmen der Gehaltsabrechnung möglich.

Ist der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden, und die Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt übermittelt, kann eine Erstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen.

Entschädigung für Verdienstausfall nach IfSG

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung nach § 56 IfSG. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nichts anders geregelt ist, die Entschädigung auszuzahlen. Die gezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.

Eine neue Regelung im IfSG soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Betreuungseinrichtungen geschlossen sind und Arbeitnehmer im Zuge der Corona-Krise ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder betreuen müssen. Dazu müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die zuständige Behörde hat Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, um die Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des IfSG zu verhindern.
  • Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Der Arbeitnehmer beaufsichtigt, betreut oder pflegt sein Kind in diesem Zeitraum selbst, weil keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann.
  • Der Arbeitnehmer erleidet dadurch einen Verdienstausfall.

 

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG wird jeder erwerbstätigen Person für maximal zehn Wochen gewährt. Bei einer erwerbstätigen Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, verlängert sich der Zahlungszeitraum auf maximal zwanzig Wochen.

Praxistipp: viele Bundesländer ermöglichen die Antragstellung mittlerweile online über ifsg-online.de. Über diesen Link hat man auch die Möglichkeit, weitere Informationen zur Entschädigung bei Schließungen von Betreuungseinrichtungen für die einzelnen Bundesländer zu erhalten. So hat der Landschaftsverband in NRW z. B. sehr umfangreich Fragen beantwortet unter https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/entschaedigung_kinderbetreuung/kinderbetreuung.jsp#section-2657503.

Wichtig: Diese Entschädigung ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Entschädigungen nach dem IfSG müssen daher im Lohnkonto und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Hat der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem IfSG erhalten, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

 

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz enthält in Bezug auf die Gehaltsabrechnung folgende Änderungen:

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt (relevant, wenn Arbeitgeber das Kindergeld auszahlen).
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

 

 

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