Der Sommer rückt näher – und damit auch die Teilnahme am Firmenlauf

Viele Unternehmen nehmen mit ihren Mitarbeitenden an Firmenläufen teil – gemeinsamer Spaß, oft aber auch die Werbewirkung, stet hier im Fokus. Doch auch hier wie bei allen anderen betrieblichen Veranstaltungen lauert im Hintergrund die Frage, ob es eine lohnsteuer- oder sozialversicherungsrechtliche Wirkung daraus gibt.

Bei Firmenläufen treten Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen an und laufen oder walken eine Distanz, die häufig auch ohne großes Training zu schaffen ist; es geht also weniger um die sportliche Leistung, Firmenläufe dienen auch dazu, das eigene Unternehmen sichtbar zu machen. Die Läufer werden im Regelfall von ihren Arbeitgebern mit gebrandeten Laufshirts ausgestattet, was zum einen den Teamgedanken unterstützen soll, in erster Linie aber einen Werbeeffekt hat. Manche Firmen verbinden den Firmenlauf auch mit einer geselligen Veranstaltung und bewirten die Läufer z. B. in einem separaten Zelt im Zielbereich.

Bis dato hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Firmenläufe noch nicht offiziell Stellung genommen, daher kommt die Frage nach der Handhabung dazu immer wieder auf.

Am häufigsten werden diese Veranstaltungen wegen des Werbeeffekts steuerfrei belassen, da sie als „im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse“ liegen, also nicht zu Arbeitslohn führen: Die Shirts und das Laufen als Team dienen dem Außenauftritt des Unternehmens. Wegen des Werbeaufdrucks auf den Shirts haben diese keinen privaten Nutzungswert, sodass kein geldwerter Vorteil vorliegt.

Wie erwähnt, werden ober oftmals nicht nur Laufshirts, die Startgebühr sowie ein paar Snacks wie Getränke, Müsliriegel, Obst gereicht, sondern manchmal auch im Zelt im Anschluss zusammen gefeiert.

Was dann?

Können die Aufwendungen des Arbeitgebers ggf. im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben?

Hürde 1: Sachbezugsfreigrenze setzt Sachzuwendung voraus

Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist im ersten Schritt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Teilnahme am Firmenlauf als Sachzuwendung gewährt. Eine Sachzuwendung ist nicht erfüllt, wenn sich die Arbeitnehmer selbst am Firmenlauf anmelden, die Teilnehmergebühr bezahlen und nach dem Lauf vom Arbeitgeber erstattet bekommen. Denn in einem solchen Fall liegt eine sog. nachträgliche Kostenerstattung vor, die seit 2020 als Barlohn zu versteuern ist (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG).

Hürde 2: Betriebsveranstaltung schließt Sachbezugsfreigrenze aus

Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist auch nicht anwendbar, wenn eine Betriebsveranstaltung vorliegt.

Wäre bei Vorliegen einer Betriebsveranstaltung die Versteuerung auf pauschaler Basis mit 25 % möglich, wenn die Kosten über EUR 110 pro Person liegen würden?

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Die Voraussetzung „auf betrieblicher Ebene“ erfordert nicht, dass der Arbeitgeber Veranstalter des Firmenlaufs ist. Macht der Arbeitgeber die Teilnahme nicht von weiteren Voraussetzungen (z. B. Erreichen eines bestimmten Umsatzziels etc.) abhängig, sodass die Veranstaltung als Belohnungsmaßnahme zu sehen wäre, wäre eine Betriebsveranstaltung denkbar. Die Aufwendungen dafür können

  • im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags steuerfrei bleiben, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehören (bzw. Arbeitnehmern einer Organisationseinheit wie z. B. Abteilung, Standort) offensteht.
  • mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer pauschal versteuert werden, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist ; dies führt zur SV-Freiheit, wenn die Pauschalierung rechtzeitig (d. h. spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres) erfolgt.

Da meist eher eine geringer Zahl von Arbeitnehmern teilnimmt, ist der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen besser anderweitig zu nutzen, die Pauschalierung aber wäre eine Lösungsmöglichkeit.

Stellt sich final die Frage, ob der Freibetrag für Gesundheitsmaßnahmen anwendbar ist?

Arbeitgeberleistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entsprechen, sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Da diese Voraussetzungen beim Firmenlauf durch einen gewissen Wettkampfcharakter nicht erfüllt sind, erkennt die Finanzverwaltung diese Überlegungen in der Regel nicht an. Die Argumentation, dass die Maßnahmen einem Bewegungsmangel verhindern und damit zum Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b SGB V gehören, wird in der Regel nicht als ausreichend anerkannt.

Am Rande ergänzt ‒ es besteht kein Schutz in der Unfallversicherung: Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei Teilnahme an einem Firmenlauf kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, da kein Betriebssport vorliegt. Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist.

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