Das Herrenberg-Urteil und die Wirkungen auf das Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV ist ein Hilfsmittel zur rechtssicheren Klärung, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit zu betrachten ist.

Mit der Reform des Statusfeststellungsverfahrens zum 1. April 2022 wurden zwar einige Neuerungen eingeführt, eine einfachere Handhabung hat sich hier aber letztlich in der Praxis nicht ergeben. Festgelegt wurde die Option der sogenannten Prognoseentscheidung. Damit kann eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit beantragt werden. Auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen wird festgelegt, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Darüber hinaus kann bei mehreren gleichartigen Vertragsverhältnissen kann eine Gruppenfeststellung angefragt werden. Wenn ich also viele in gleicher Form tätige Menschen habe, kann die Entscheidung für einen verallgemeinert werden. Vorsicht aber: diese gutachterliche Beurteilung hat zwar einen Schutz vor Beitragsnachforderungen, entfaltet aber keine Bindungswirkung für die DRV oder andere Versicherungsträger.

Bei Konstellationen mit Dreiecksverhältnissen zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und einem Dritten (z. B. Endkunde) kann seit April 2022 eine einheitliche Statusfeststellung erfolgen, um verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen zu ermitteln. Und final kann nun im Rahmen einer mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren besser auf individuelle Gegebenheiten eingegangen werden.

Diese Themen bieten nur leider keine Hilfestellung, wenn durch richterliche Entscheidungen doch wieder völlige Unklarheit geschaffen wird. Ein besonderes Beispiel hierfür ist das Herrenberg-Urteil:

Das BSG hat in diesem Urteil, in dem die Stadt Herrenberg als Betreiber der Musikschule gegen die sozialversicherungsrechtliche Einstufung einer Klavierlehrerin geklagt hatte,  bestätigt, dass die Lehrkraft NICHT selbstständig, sondern abhängig beschäftigt war, was Sozialversicherungspflicht zur Folge hat.

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 dem „Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ zugestimmt, welches auch eine  Übergangsregelung aufgrund dieses „Herrenberg-Urteil“ enthält. Damit wird ermöglicht, dass Lehrkräfte, die auf Honorarbasis tätig sind, bis zum 31.12.2026 weiter als Selbstständige gelten, selbst wenn eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung nahelegt. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  • die Lehrkraft dieser Einstufung zustimmt.

Auch ohne eine solche Feststellung tritt bis zum 31.12.2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wenn

  • die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und
  • die Lehrkraft gegenüber den Bildungseinrichtungen zustimmt.

Zur Klarstellung: Unter diesen Voraussetzungen entsteht mangels Versicherungspflicht für Zeiten bis zum 31.12.2026 kein Anspruch der Sozialversicherungsträger auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen die Bildungseinrichtung. Die Träger erheben also KEINE Beiträge nach.

Trotzdem müssen Bildungseinrichtungen in Folge dieses Urteils zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen andenken, die diese in ihrer Existenz gefährden. Sie stehen vor der Herausforderung, ihre bisherigen Vertragsverhältnisse zu überdenken, um SV-Nachforderungen zu entgehen.

Die hier entstandene Unsicherheit kann hoffentlich durch die Bemühungen der Koalitionspartner reduziert werden, die eine neue gesetzliche Regelung zu der Thematik planen.

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