Entfallen in der Corona-Krise sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb des Arbeitgebers, endet für eine Schwangere das Beschäftigungsverbot. Ihr steht kein Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG mehr zu. Zu diesem Schluss ist das LAG Köln gelangt.
Begründung: Das nach § 16 MuSchG ausgestellte ärztliche Beschäftigungsverbot wird dann wirkungslos, wenn eine Beschäftigung aus anderen Gründen als einer durch die Weiterbeschäftigung drohenden Gefahr für Mutter und/oder Kind ohnehin nicht mehr möglich ist. Das LAG bezieht sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des BAG. Danach sei stets davon auszugehen, dass z. B. eine akute Erkrankung, die Lohnfortzahlungspflichten auslöst, einem Beschäftigungsverbot entgegensteht.
Gleiches gilt, wenn eine Schwangere inhaftiert wird, wenn das Betriebsgebäude abbrennt oder aufgrund einer behördlich verfügten Betriebsschließung wegen Hygieneproblemen für alle Mitarbeiter/innen eine Beschäftigung entfällt. In diesen Fällen ist der besondere Mutterschutz nicht erforderlich, da dann gilt, was für alle gilt, weil eine Gefahr für die Schwangerschaft von vorneherein ausgeschlossen ist.
Hier müsste dann also das Beschäftigungsverbot beendet werden und eine Abrechnung über das Infektionsschutzgesetz Ansatz finden, so dass also keine komplette Erstattung der Gehälter mehr durch die Krankenkassen im Rahmen der Umlage 2, sondern „nur“ anteilig über das Infektionsschutzgesetz möglich wäre.
Die Entschädigung beträgt dann 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Generell gibt es für die Erstattungen im Rahmen des IfSG eine sehr gute Übersicht an Fragen und Antworten des BMG unter folgendem Link: FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)