Keine Kurzarbeit Null – keine Urlaubskürzung

Immer wieder gab es Rückfragen zur Handhabung der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit und wir hatten hier immer eine eher konservative Betrachtungsweise empfehlen. Diese wurde nun auch durch das ArbG Osna­brück bestätigt.

Der Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer NICHT anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen, wenn keine Kurzarbeit Null zugrunde liegt, also nicht wirklich 100 % Kurzarbeit verhängt wurde, der Mitarbeiter also völlig ohne Arbeitseinsätze ist.

Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Ar­beitszeit nicht auf Null herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Geset­zeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem „Sabbatical“. Vielmehr zeigt die vergleichbare Lage zu sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, z. B. bei Elternzeit nach dem BEEG, dass. hierfür anteilige Urlaubskürzung gesetzlich möglich ist. Das Gericht sieht es deshalb als verfehlt an, der Kurzarbeit im Urteilsfall die gleiche Rechtswir­kung zuzusprechen, wie bei einem länger andauernden Ruhen des Arbeits­verhältnisses. Denn die Kurzarbeit fand nur an einzelnen Tagen statt, war kurzfristig eingeführt worden und konnte mit einer Ansagefrist von zwei Werktagen beendet oder reduziert werden.

 

 

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