Corona Prämie für Pflegeeinrichtungen

Wie schon berichtet: die Bundesregierung hat den Pflegebonus freigegeben, die jeweiligen Länder und Arbeitgeber können diesen aufstocken.

„Alle Beschäftigten“ in der Altenpflege erhalten 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung

  • Der Bund stellt die Finanzierung des Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1000 Euro sicher
  • Die Bundesländer und die Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus auf 1500 Euro aufstocken, Baden-Württemberg hat 500 Euro je Mitarbeiter zugesagt.
  • Empfänger der Prämie können auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sein.
  • Der Bonus soll mit dem Juli-Gehalt ausgezahlt werden
  • Diese zusätzliche Corona-Prämie ist bis 1500 Euro steuerfrei

Verdi hat im Tarifvertrag folgendes geregelt: Beschäftigte in Vollzeit erhalten mit dem Juli-Gehalt eine Sonderprämie von 1.500 Euro, Teilzeitbeschäftigte einen Anteil entsprechend ihren tatsächlich geleisteten Stunden. Die Sonderzahlung erhalten:

  • Pflegefachkräfte,
  • Pflegehilfskräfte
  • Pflegeleitungen
  • Alltagsbegleiterinnen und -begleiter,
  • Betreuungskräfte
  • Assistenzkräfte
  • Auszubildende in der Pflege sollen eine Prämie von 900 Euro erhalten

Im Gesetzesentwurf steht folgendes:

Eine Prämie von 1.000 Euro gibt es für Vollzeitbeschäftigte, die schwerpunktmäßig in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten. Dies sind insbesondere Pflegefachpersonen und Pflegehilfskräfte, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte und Präsenzkräfte (unabhängig von ihrer betrieblichen Bezeichnung) sowie Beschäftigte in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Jeweils 667 Euro gibt es für alle weiteren Vollzeitbeschäftigten, die in der Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in der Einrichtung mitarbeiten: ob in der Verwaltung, der Küche, am Empfang, in der Haustechnik, Gebäudereinigung, der Garten- und Geländepflege, der Wäscherei, Logistik oder im Sicherheitsdienst. Voraussetzung ist aber, dass sie mindestens zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen „tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind“, wie es im Gesetz heißt.

Für alle übrigen Vollzeitbeschäftigten ist eine Zahlung von 334 Euro vorgesehen.

Den Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet.

Der GKV-Spitzenverband hat dazu nun die Liste der zuständigen Pflegekassen, bei denen der Betrag für die Auszahlung der Corona-Prämien gemeldet werden soll, veröffentlicht.

In den Prämien-Festlegungen Teil 2 heißt es dazu:

„Die Landesverbände der Pflegekassen sowie die Ersatzkassen legen die jeweils zuständige Pflegekasse für die Durchführung des Verfahrens fest. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Dienstleistungsunternehmens. Sofern ein Dienstleistungsunternehmen über mehrere Sitze (Filialen) verfügt und für diese eine landesbezogene Organisation besteht, ist der Sitz der Landesorganisation für die Zuständigkeit maßgeblich.

Die Liste der zuständigen Pflegekasse, Infomaterial für Mitarbeiter und sonstige Formulare finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes: https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

 

 

LG
BE

 

 

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