BMF regelt Details zur Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021

Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen. Es reagiert damit auf die Änderungen, die das am 01.07.2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz mit sich gebracht hat.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei. Welche begünstigt sind, bestimmt das BMF-Schreiben vom 29.11.2017.

Das Fondsstandortgesetz hat die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von Start-ups und KMU verbessert. So ist u. a. der Freibetrag von 360 auf 1.440 Euro erhöht worden. Das BMF hat die Anwendungsdetails geregelt:

  • Die Übernahme von Depotgebühren zur Minderung des administrativen Aufwands (z. B. für ein zentral verwaltetes Sammeldepot) ist kein Arbeitslohn; ebenso wenig die kostenlose Depotführung durch den Arbeitgeber.
  • Die Vermögensbeteiligung muss mindestens all jenen Arbeitnehmern (§ 1 LStDV) offenstehen, die bei Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen. Einzubeziehen in das Beteiligungsangebot sind auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner. Nicht in das Beteiligungsangebot einbezogen werden müssen laut BMF die in ein anderes Unternehmen entsandte Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis deshalb ruht und mit denen das aufnehmende Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
  • In Bezug auf den Bewertungsstichtag hat das BMF das BFH-Urteil vom 07.05.2014 eingearbeitet. Jetzt ist klar, dass der geldwerte Vorteil entweder mit dem gemeinen Wert bei Überlassung oder bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts angesetzt werden kann.
  • Neu aufgenommen wurden Ausführungen, wie der gemeine Wert bei der Vermögensbeteiligung nach dem BewG ermittelt wird.
  • Zur Anhebung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 360 Euro auf 1.440 Euro stellt die Finanzverwaltung klar, dass es sich bei dem Freibetrag um einen Jahresbetrag handelt, der für den gesamten Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. Für begünstigte Vermögensbeteiligungen, die in der ersten Jahreshälfte überlassen wurden, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug rückwirkend ändern, alternativ kann der Arbeitnehmer den höheren Freibetrag bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
  • Das BMF erläutert auch die Regelungen des neuen § 19a EStG. Danach wird der geldwerte Vorteil aus Vermögensbeteiligungen bei Start-Ups erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert, i. d. R. bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

 

 

 

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