Ausländische Betriebsstätte ‒ kein Arbeitgeber nach OECD-MA

Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist als solche nicht als Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfällt, steht dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. So hat es das Finanzamt bzw. das FG Niedersachsen bestätigt.

Nach Ansicht des FG steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfällt, dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu.

  • Das FG begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass der deutsche AG ‒ und nicht die jeweilige Zweigniederlassung (Betriebsstätte) ‒ als Arbeitgeberin im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-Musterabkommen (OECD-MA) anzusehen sei. Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Buchst. c) unterscheide ausdrücklich zwischen den Begriffen Betriebsstätte und Arbeitgeber. Der Regelungsbereich des Buchst. c) wäre ausgehöhlt, wenn die Betriebsstätte unter den Arbeitgeber-Begriff des Buchst. b) zu fassen wäre
  • Zudem handle es sich hier um unselbstständige Zweigniederlassungen, die zivilrechtlich nicht rechtsfähig seien.

 

 

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