Das BMF hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Auch darin wird unter anderem klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind (§ 8 Abs. 4 EStG-E). Zusätzlicher Lohn liegt also vor, wenn:
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Damit verbleibt die Klarstellung der Anspruchsgrundlage für viele Nettolohnbestandteile und Gehaltsextras als Zusätzlichkeit klar definiert und die Anforderungen daran verschärft. Sachbezüge wie die EUR 44,- Freigrenzen sind davon ebenfalls umfasst.
Das weitere BMF-Schreiben, dass zum Handling der Karten seit Monaten erwartet wird, lässt leider weiter auf sich warten; die gegenwärtige Situation hat eine Vielzahl von anderen Themen priorisiert.
Damit verbleibt die Unsicherheit, ob die Nutzung von Modellen von Kartenanbietern steuerlich unbedenklich ist oder nicht. Einige Kartenanbieter haben darauf reagiert und ihre Kartenmodelle angepasst, andere nicht oder nur begrenzt. Gutscheine von einzelnen Tankstellen oder anderen Geschäften, die direkt auf bestimmte Läden begrenzt einlösbar sind, bleiben weiterhin unbedenklich.