Bezahlte Freistellung: In diesen Fällen besteht bei Arbeitnehmern Versicherungspflicht

Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt, z. B. aufgrund einer Kündigung, wirft das regelmäßig die Frage auf, ob er während der Freistellungsphase noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Die in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelte Beschäftigung erfordert zwar grundsätzlich, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung setzt aber nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus.

Sie tritt auch ein bzw. besteht weiter, wenn die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers sowie die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers erhalten bleiben soll und das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird. Das BSG hat u. a. eine Versicherungspflicht auch in den Fällen bejaht, in denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gegenseitigem Einvernehmen unwiderruflich die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge vereinbart wird.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben dies final festgehalten: dabei haben sie das Fortbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeitsleistung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: den gegenseitig vereinbarten Zeitraum der Freistellung und die Höhe des während der Freistellung gezahlten Entgelts. Danach besteht die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn fort, wenn entweder durch arbeitsgerichtlichen Vergleich oder im gegenseitigen Einvernehmen, z. B. mittels Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag

1. auf die Arbeitsleistung nicht außergewöhnlich lange verzichtet wird und
2. ein angemessenes Entgelt in der Freistellungsphase gezahlt wird.

Kein außergewöhnlich langer Verzicht auf die Arbeitsleistung
Von einem außergewöhnlich langen Verzicht auf die Arbeitsleistung ist auszugehen, wenn ein Freistellungszeitraum mehr als zehn Jahre beträgt. Das dürfte es in der Praxis kaum geben.

Wichtig: Unerheblich bei dieser zeitlichen Beurteilung sind die Hintergründe und Motive, die zur Freistellung führen. Damit liegt auch dann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Freistellung altersbedingt (aufgrund von Tarifvertrag oder Sozialplan) erfolgt oder in der Person des Arbeitnehmers liegt und dieser im Anschluss an die Freistellung aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

Angemessenes Entgelt in der Freistellungsphase
Bei der Frage, ob ein Entgelt während der Freistellung angemessen hoch ist, lehnen sich die Spitzenverbände an das SGB an: Angemessen ist ein Entgelt, das während der Freistellung mindestens 70 und maximal 130 Prozent des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts beträgt. Berechnungsgrundlage hierfür ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der unmittelbar vor der Freistellungsphase liegenden letzten zwölf Kalendermonate; es ist nicht nach oben gedeckelt, z. B. durch eine Beitragsbemessungsgrenze. Auf die Bezeichnung der Entgeltzahlung kommt es nicht an, solange diese an sich vertraglich vereinbart ist. Es kann sich somit z. B. um eine Ausgleichszahlung, ein Vorruhestandsgeld oder eine Übergangszahlung handeln.

Wichtig: Inwieweit das BSG dieser Auslegung eines angemessenen Entgelts folgen wird, ist abzuwarten. Diese Sichtweise ist aber ein guter Anhaltspunkt für die Praxis, um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis während einer Freistellungsphase ggf. nicht zu gefährden.

Nachfolgend eine Übersicht, welche Entgeltbestandteile in der Praxis in die Angemessenheitsprüfung einfließen und welche außen vor bleiben sollten:

PRAXISHINWEIS: Die Sozialversicherungsträger haben die Lohnbestandteile nicht abschließend klar definiert. Arbeitgeber sollten daher im Zweifel die zutreffende Bemessungsgrundlage mit der zuständigen Krankenkasse (Beitragseinzugsstelle) verbindlich schriftlich klären.

Auswirkungen auf die einzelnen SV-Zweige
Je nachdem, ob die obigen Voraussetzungen eingehalten werden oder nicht, ergeben sich folgende Auswirkungen auf die einzelnen SV-Zweige:

Liegen die obigen Voraussetzungen während der Freistellung nicht vor, handelt es sich ab deren Beginn nicht mehr um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitnehmer muss eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung beantragen. Er muss die Beiträge selbst zahlen. Ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss zu diesen Beiträgen besteht nicht mehr.

Wahlweise kann der Arbeitnehmer die Fortführung einer freiwilligen Rentenversicherung bis spätestens Ende März des Folgejahres (= Stichtag für Beitragszahlung) beantragen, wenn die dafür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Bei diesem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht (Renten-, Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung) ist zu beachten: Der Versicherungsschutz besteht längstens für die Dauer von einem Monat nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fort. Es wird somit für eine begrenzte Zeit eine entgeltliche versicherungspflichtige Beschäftigung fingiert.

Werden die obigen Bedingungen zum Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht eingehalten, gilt dies für die Renten-, Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung; es ergeben sich Besonderheiten in den Zweigen der Unfall- und Krankenversicherung und beim Arbeitslosengeld:

In der Unfallversicherung besteht bereits ab Beginn der Freistellung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr, wenn der Arbeitgeber nachweislich (z. B. durch vertragliche Vereinbarung) unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers verzichtet. In diesem Fall liegt mit Beginn der Freistellungsphase keine zu versichernde Arbeitsleistung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung mehr vor. Handelt es sich hingegen um eine widerrufliche Freistellung, besteht weiterhin eine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung.

Während der Freistellungszeit gilt in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschäftigte unmittelbar nach der Freistellung nicht mehr ins Erwerbsleben zurückkehrt, z. B. wegen Beginn der Regelaltersrente. Grund hierfür ist, dass bei einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Anschluss an eine Freistellung ein Bezug von Krankengeld faktisch ausgeschlossen ist. In allen anderen Fällen gilt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung. Diese Grundsätze sind gleichermaßen auf Freistellungssachverhalte aufgrund von Wertguthabenvereinbarungen anzuwenden, z. B. im Rahmen eines Sabbaticals oder einer Altersteilzeit im Blockmodell.

Wichtig: Bei einem Wechsel des Beitragssatzes zur Krankenversicherung muss der Arbeitgeber die entsprechenden Meldungen zur Sozialversicherung (Ab- und Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) vornehmen.

Mit Beginn der Freistellung entsteht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser ruht jedoch für die Dauer der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber. Das nach der Freistellungsphase ggf. beanspruchte Arbeitslosengeld wird jedoch aus dem zuvor aufgrund einer (dem Leistungsanspruch anzurechnenden) Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt berechnet. Soweit durch die Freistellungszeit dieses Arbeitsentgelt nicht an mindestens 150 Tagen innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren vorliegt, ist das Arbeitslosengeld aufgrund einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu berechnen. Diese dürfte regelmäßig geringer sein als das sonst zur Berechnung maßgebliche gezahlte Arbeitsentgelt.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge