Grenzwerte für Minijobber in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 und Mindestbeitrag RV

Für geringfügige Beschäftigungen gilt weiterhin die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig, es sei denn, es liegt ein Befreiungsantrag vor. Die Geringverdienergrenze für Azubis und Praktikanten von 325 Euro monatlich bleibt.

Seit 01.01.2018 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent – mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 Euro zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig Beschäftigter weniger als 175 Euro verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.

Beispiel:

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 01.01.2018 monatlich 150 Euro. Somit beträgt der monatliche Anteil

  • des Arbeitgebers 22,50 Euro (15 % x 150 Euro tatsächliches Entgelt) und
  • des Minijobbers 10,05 Euro (32,55 Euro ./. 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

 

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