Für geschäftliche Aktivitäten im Ausland müssen Unternehmen immer aufpassen, ob eine Betriebstätte im Ausland entsteht und ob dies sinnhaft ist. Ob eine eigenständige Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte als Teil des Stammhauses entsteht, kann vor allem in Bezug auf die Besteuerung erhebliche Auswirkungen haben.
Demnach ist die Quellensteuer in Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen auf 15 Prozent für natürliche Personen sowie fünf Prozent für juristische Personen begrenzt. Innerhalb der EU ist die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Quellensteuer unabhängig von etwaigen DBA-Regelungen auf null Prozent reduziert werden kann. Des Weiteren unterliegen die Gewinne auf Ebene des Gesellschafters der Besteuerung, wobei die ausländische Quellensteuer bei natürlichen Personen angerechnet werden kann.
Bei Betriebsstätten oder Personengesellschaften erfolgt in Fällen, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, regelmäßig nur eine Besteuerung der Gewinne im Betriebstättenstaat. Eine Gewinnausschüttung beziehungsweise Entnahme durch den Gesellschafter ist in Deutschland in den meisten Fällen von der Besteuerung freigestellt.
Man sollte dieses Thema aber nicht auf die leichte Schulter nehmen; im Vergleich zur Tochtergesellschaft muss die Gründung einer Betriebsstätte nicht immer vorteilhaft sein. Die Betriebsstätte scheint nur auf den ersten Blick aufgrund der geringen Gründungs- und Errichtungskosten die vermeintlich einfachere Investitionsform zu sein. Trotz ihrer rechtlichen Unselbstständigkeit im Verhältnis zum nationalen Stammhaus unterliegt sie selbstständigen Registrierungs- und Steuererklärungspflichten im Betriebstättenstaat.
Eine solche Entscheidung sollte also immer aus vielen Blickwinkeln betrachtet werden.