Betriebliche Krankenzusatzversicherung evtl. doch steuerfrei denkbar?

Bis dato sah das BMF in den Beiträgen Barlohn, wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine zusätzliche Krankenversicherungen abgeschlossen hat.

Jetzt muss der BFH darüber entscheiden, ob die Beiträge nicht doch Sachlohn darstellen und folglich die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch Geld verlangen kann.

Ins Rollen gebracht hat das Verfahren ein Arbeitnehmer aus Sachsen. Sein Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer bei zwei Versicherungen eine Zusatzkrankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzversicherung und Zahnersatz abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge von 10,04 Euro und 26,38 Euro behandelte er als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im Rahmen seiner Steuererklärung beantragte der Arbeitnehmer, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln und die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anzuwenden. Das Finanzamt lehnte das ab und der Arbeitnehmer klagte dagegen – mit Erfolg: Das FG Sachsen begründet dies mit der Rechtsprechung des BFH: Der Arbeitnehmer habe lediglich einen Anspruch auf Gewährung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung. Damit habe er lediglich Sachlohn bezogen. Das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 widerspreche dieser Rechtsprechung, ihm sei daher nicht zu folgen.

Vorsicht: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, es kann also passieren, dass wie auch bei den Betriebsveranstaltungen BMF und BFH unterschiedliche Ansätze vertreten werden.

Die Entscheidung wird noch ein wenig auf sich warten lassen, folgender Ratschlag aber:

  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Krankenzusatzversicherungsschutz innerhalb der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze gewähren, sollten im Moment weiter der BMF-Meinung folgen und die Leistungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Damit umgehen sie eine Lohnsteuerhaftung.
  • Sie sollten ihre Arbeitnehmer über das anhängige Verfahren informieren. So können diese in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln. Damit würden sie aufgrund der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben, und es winkt eine Steuererstattung. Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) beantragt werden.

 

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