Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

In der Praxis stellt sich folgende Frage: Besteht für Feiertage ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Antwort: Grundsätzlich ist der Feiertag nach Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu vergüten, es sei denn, in dem Betrieb wird üblicherweise an Feiertagen gearbeitet.

Dann kommt das Kurzarbeitergeld ins Spiel:

Grundsatz: Arbeitszeit an einem Feiertag auch während angezeigter und durchgeführter Kurzarbeit gilt gemäß § 2 Abs. 2 EFZG als aufgrund des Feiertags ausgefallen. Daher besteht an diesem Tag vorrangig ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wird aufgrund einer tarif- oder arbeitsrechtlichen Regelung das Arbeitsentgelt für den Feiertag in Höhe des Kurzarbeitergelds gezahlt, erstattet dieses Entgelt nicht die Agentur für Arbeit. In diesem Fall muss bei Beantragung des Kurzarbeitergelds in der Kug-Abrechnungsliste für den Feiertag beim Soll- und Ist-Entgelt das Arbeitsentgelt in voller Höhe berücksichtigt werden.

Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise an Feiertagen gearbeitet (z. B. Hotel- und Gaststättengewerbe), kann das Kurzarbeitergeld auch für Feiertage gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer an diesem Feiertag auf Grundlage eines Arbeits- oder Dienstplans zur Arbeit vorgesehen war.

Wichtig: Ob ein möglicher Anspruch auf Gewährung eines Ersatzruhetags nach § 11 Abs. 3 ArbZG Auswirkungen auf den Kug-Anspruch haben kann, ist im Einzelfall davon abhängig, wann dieser Tag gewährt wird, ob hierfür ein Arbeitsentgeltanspruch besteht und ob in dem entsprechenden Monat Kurzarbeitergeld beansprucht wird. Grundsätzlich obliegt diese Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitgeber, insofern darf die Agentur für Arbeit keine Positivbescheide erteilen.

 

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