Beschäftigung von Schülern

Die Pfingstferien stehen vor der Tür, in Kürze starten in den verschiedenen Bundesländern die Sommerferien: viele junge Menschen nutzen dann die Möglichkeit zur Ausübung eines Ferienjobs.

Dahinter verbergen sich in der Regel kurzfristige Beschäftigungen, die sozialversicherungsfrei sind und daher eine sehr lukrative Verdienstmöglichkeit für Schülerinnen und Schüler darstellen.

Als potentieller  Arbeitgeber müssen Sie im Vorfeld prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Dabei kommt es auf die Dauer der Beschäftigung an – diese darf maximal 70 Tage oder drei Monate innerhalb eines Zeitjahres umfassen – und ob diese berufsmäßig ausgeübt wird. Man spricht von einer berufsmäßigen Beschäftigung, wenn diese den Lebensunterhalt des jeweiligen Menschen sicher stellen soll; das ist bei Schülern nicht notwendig und daher gibt es hier meist keine Berufsmäßigkeit.

Was ist der Vorteil für Arbeitgeber und Schüler?

Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, es müssen also weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Kranken-, Pflege, Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Ganz abgabenfrei sind die Beschäftigungen aber nicht: Arbeitgeber müssen Beiträge zur Unfallversicherung, die Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage bezahlen.

Zudem müssen sich die Ferienjobber um eine Krankenversicherung kümmern. Denn sie sind nicht über die kurzfristige Beschäftigung krankenversichert. Sie können sich jedoch in den meisten Fällen weiterhin über die Familienversicherung der Eltern absichern.

Vorsicht: Bei Schulabgängern kann eventuell eine berufsmäßige Beschäftigung vorliegen; daher sollten Arbeitgeber klären, ob die Aushilfe tatsächlich noch zur Schule geht. Die Eigenschaft als Schülerin oder Schüler endet, wenn

  • die Abschlussprüfung bestanden ist oder
  • wenn der Ausbildungsabschnitt planmäßig beendet wurde (wenn es keine Prüfung gibt).

Bei Prüfungs- oder Abschlusszeugnissen geht der Zeitpunkt der Beendigung aus dem Zeugnisdatum hervor.

Wichtig: Wenn Arbeitgeber einer Aushilfe regelmäßig nicht mehr als 556 Euro zahlen, handelt es sich um einen Minijob: dieser ist beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber zahlt auch die Aushilfe einen geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.

Über das Sozialversicherungsrecht hinaus gibt es weitere Aspekte, die Sie bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern beachten müssen. Das betrifft vor allem arbeitsrechtliche Besonderheiten.

  • Wenn Schülerinnen und Schüler über die Ferien als Aushilfen arbeiten, handelt es sich in der Regel um einen befristeten Job. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist.
  • Während die Beschäftigung läuft, unterscheidet sie sich wenig von anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten Aushilfen grundsätzlich als echte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regeln. So haben auch Schüleraushilfen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der üblichen Wartezeit von 4 Wochen.
  • Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.
  • Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs – allerdings gibt es Ausnahmen. Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde.
  • Als Arbeitgeber sind Sie natürlich auch gegenüber Ferienjobbern verpflichtet, die Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren gibt es darüber hinaus Besonderheiten durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):
    • Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
    • Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gibt es jedoch Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).

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