Aus der Ukraine Geflüchtete können auf der Grundlage einer EU-Richtlinie ohne Einzelfallprüfung einen sogenannten humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Um arbeiten zu können, wird zusätzlich noch eine Arbeitserlaubnis benötigt.
Der humanitäre Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, der Kriegsflüchtlingen in der EU einen vorübergehenden Schutz gewährt, ist bei den Ausländerbehörden zu beantragen. Das Bundesministerium des Inneren hat zusätzlich eine Verordnung zur Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels veröffentlicht (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Dort ist definiert, dass die genannten Personen zunächst keinen Aufenthaltstitel benötigen: die Befreiung gilt aufgrund einer Änderungsverordnung aktuell bis zum 31. August 2022.
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel muss allerdings gestellt werden, wenn eine Arbeitsaufnahme angedacht ist. Bis zur endgültigen Erteilung des Aufenthaltstitels werden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Mit der Fiktionsbescheinigung bzw. später dem Aufenthaltstitel erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine auch die Erlaubnis zum Arbeiten, indem diese Dokumente mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen werden, die das Arbeiten in Deutschland uneingeschränkt ermöglichen. Ukrainische Geflüchtete können mit dem Erhalt der Arbeitserlaubnis sofort eine Arbeit aufnehmen.
Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung sowie die Mindestlohnregelungen und die übrigen arbeitsrechtlichen Ansprüche. So gibt es bei den Meldungen und der Berechnung der Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung keine Besonderheiten. Hinweis: Eine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst über 450 EUR bewirkt bei diesem Personenkreis allerdings keine Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, da die Beschäftigung für die Geflüchteten grundsätzlich nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Die Sozialversicherungsnummer kann vom Arbeitgeber über das Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net angefordert oder beantragt werden. Die steuerliche Identifikationsnummer sollte im Zusammenhang mit der Meldung bei den Meldebehörden erstellt worden sein. Ist dem nicht so, kann das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen.