Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats sowie der Anzeige bei der Agentur für Arbeit.
Das BAG erklärte daher die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin für wirksam, die sich während eines Massenentlassungsverfahrens in Elternzeit befand. Ihr Arbeitsverhältnis war erst nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt worden, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse aufgrund fehlender Anhörung des Betriebsrats als unwirksam erwiesen hatten.
Das BVerfG hatte dieses Urteil aufgehoben, weil es die klagende Arbeitnehmerin in ihren Grundrechten verletzt und unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt.
An diese Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das BVerfG war das BAG nun gebunden. Da dies einige Probleme mit sich bringt, hat das BAG deshalb nun auf die Revision der Arbeitnehmerin hin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten das Urteil des BAG und die vom BVerfG in seinem Beschluss aufgestellten Grundsätze zukünftig nicht nur dann beachten, wenn sie eine Massenentlassungsanzeige erstattet haben und von der Kündigung auch Arbeitnehmer betroffen sind, die sich in Elternzeit befinden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in anderen Konstellationen, in denen vor Ausspruch einer Kündigung eine behördliche Zustimmung einzuholen ist, der Begriff der Entlassung i. S. v. § 17 KSchG entsprechend erweitert werden muss, also z.B. bei der Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Auch diese Mitarbeiter dürften bei einer Massenentlassung dem Schutz des § 17 KSchG unterfallen, wenn durch die Entlassung die entsprechenden Schwellenwerte erreicht werden und der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen beim Integrationsamt eingeht.