Beitragspflicht zur Sozialkasse der Bauwirtschaft (Soka Bau)?

Immer häufiger gibt es Rückfragen von Unternehmen, ob sie zu den Bauunternehmen zählen und damit SOKA-pflichtig werden oder nicht.

Grundsätzlich gilt für alle Unternehmen, die baugewerbliche Leistungen erbringen, eine Mitglieds- und Beitragspflicht in der Soka Bau. Dies betrifft sowohl Handwerksunternehmen als auch handwerksähnliche Gewerbebetriebe. Rechtsgrundlage dafür ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV), der allgemeinverbindlich ist. Somit gilt der Tarifvertrag für alle Unternehmen, unabhängig von deren Mitgliedschaft in Arbeitgeberorganisationen. Betroffen sind einfach betrachtet alle Unternehmen, die arbeitszeitlich überwiegend, d.h. mehr als 50 Prozent, baugewerbliche Leistungen erbringen.

Unter baugewerblichen Leistungen werden alle Tätigkeiten verstanden, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Einige Branchen mit spezielleren Tarifverträgen sind ausdrücklich von den Bautarifverträgen ausgeschlossen und gelten als Nebengewerbe mit eigenen Tarifverträgen: so insbesondere Dachdecker, Gerüstbauer, Maler und Lackierer, Elektroinstallateure, Steinmetzen. Den vollständigen Text des VTV finden Sie unter www.soka-bau.de dort unter Verfahren/Beiträge/Tarifverträge.

Nachzahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend

Unternehmer sind zur Anmeldung bei der SOKA verpflichtet, wenn sie unter den Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages fallen. Anschließend prüft die SOKA die Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren. Unabhängig davon prüft die SOKA auch selbst, ob ein Unternehmen dem Tarifvertrag unterliegt. Wird eine Teilnahmepflicht festgestellt, können Beiträge bis zu vier Jahren rückwirkend erhoben werden.

Außerdem können für betroffene Unternehmen noch zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn die Soka-Bau-Beitragspflicht festgestellt wird. Mit dieser Feststellung wird die Bindung an den Tarifvertrag des Baugewerbes bestätigt. Es muss also auch der Mindestlohn am Bau gezahlt werden. Wurde er nicht gezahlt, kümmert sich der Staatsanwalt um die Nachzahlungen. Nachzahlungen für die Sozialkassen, aber auch für die Berufsgenossenschaft sind dann die Folge. Nichtzahlung des Mindestlohnes ist eine Straftat. Im Einzelfall können dabei hohe Nachzahlungspflichten entstehen.

Um dies zu vermeiden, sollten Unternehmen selbst genau prüfen, wie sich ihr Leistungsportfolio zusammen setzt und Anschreiben der SOKA  nicht unbeachtet lassen, sondern sofort – am besten mit fachlicher Unterstützung – beantworten, um eventuell vermeidbare Rechtsfolgen auszuschließen.

Besonders Betriebe des Tischler- und des Metallbauerhandwerks sind in letzter Zeit verstärkt von der Soka geprüft worden. Auch diese Branchen können in den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen. Sollten diese allerdings bereits unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke seinen, gilt die Zugehörigkeit zu den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen nicht.

Tischler werden insbesondere dann vom Soka-Verfahren erfasst, wenn sie Türen, Fenster, Treppen und genormte Baufertigteile einbauen oder Trockenbauarbeiten erbringen. Wenn diese Teile eingebaut werden, zählt auch die Werkstattarbeit als Bautätigkeit. Auch Betriebe des Tischlerhandwerks können eine Einbeziehung in das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes vermeiden, wenn sie sich ihrer örtlich zuständigen Innung anschießen und diese Innung Mitglied im Fachverband Holz Kunststoff ist.

 

 

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