Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 S. 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Das hat das BAG entschieden. Der Arbeitgeber wahrt damit die Textform, so hat das BAG entschieden.
Es reicht aus, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle die Abrechnung bereit stellt. Hierbei hat er nur den Beschäftigten Rechnung zu tragen, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, so das BAG (Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24).