Auslauf Corona VO BW und neue Regelungen

Wie bereits bekannt, läuft die CoronaVO BW mit dem 2.4.22 aus.

Folgendes gilt nun also: Die Landesregierung hatte dem Landtag vorgeschlagen, diese VO über den 2.4. nicht zu verlängern, also aus BW keinen Hot Spot zu machen. Dies hat der Landtag am 23.3. in seiner Sitzung auch mehrheitlich so bestätigt.

Es ist davon auszugehen, dass das so bleibt, aber Sicherheit gibt es im Moment eben aufgrund der Fallzahlen final nicht.

Arbeitsschutz:
Für Arbeitsverhältnisse gelten die Regeln aus der ebenfalls neu verabschiedeten BMAS – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die in § 28 b IfSG geregelten Maßnahmen wie 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht liefen zum 19.03.2022 aus. Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen aber übergangsweise bis einschließlich 25. Mai 2022 noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden.

Deshalb sollen Arbeitgeber bis auf Weiteres auf der Grundlage der geänderten Arbeitsschutzverordnung in Zukunft Gefährdungsbeurteilungen durchführen und in einem betrieblichen Hygienekonzept hinterlegen.Die Arbeitsschutz-VO als gesetzliche Richtschnur enthält folgende Regelungen:

  • Die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in einem betrieblichen Hygienekonzept zusammengefasst darzustellen.
  • Insbesondere sind folgende Basisschutzmaßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie bewährt haben, zu berücksichtigen:
    • Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen.
    • Vermeidung oder Verminderung betrieblicher Personenkontakte durch geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen.
    • Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen
    • Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden.
    • Maskenpflicht als persönliche Schutzmaßnahme ist überall dort erforderlich, wo die vorgenannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind.
    • Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist als Frage des betrieblichen Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
  • Eine Verpflichtung besteht für Arbeitgeber aber, wenn es um die Impfungen gegen COVID-19 geht. Dazu müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin ermöglichen, sich  gegen COVID-19 impfen zu lassen.
  • Nicht mehr vorgesehen ist die Verpflichtung zur Erfassung des G-Status durch den Arbeitgeber, sodass eine weitere Zugangskontrolle sowie Dokumentationspflicht des G-Status entfallen. Daher sind die zu diesem Zweck erhobenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht zu löschen.
  • Die Erhebungs- und Speicherpflicht des Impfstatus der Beschäftigten gilt demnach aktuell nur für den Pflege- und Gesundheitsbereich, für den seit dem 15.3.22 die Impfpflicht besteht.
  • Die Änderungen traten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022, auch wenn die CoronaVO BW nur bis zum 2.4. Gültigkeit besitzt.
  • Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein.


Diese Basisschutzmaßnahmen sind nicht mehr unmittelbar vorgeschrieben, sondern werden beispielhaft als mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben
.
Das Bundesgesundheitsministerium hat auch eine FAQ-Seite zu den häufigsten freigeschaltet. BMAS – Betrieblicher Infektionsschutz

 

 

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