Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat am 18.02.2022 den Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Damit soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Zusätzlich werden bisherige pandemiebedingte Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt.

Folgende Regelungen sollen daher bis zum 30.06.2022 weitergelten:

  • Einkommen aus Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt: Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

 

 

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