Auslandsentsendung: Vom Arbeitgeber getragene Steuerberatungskosten sind kein Arbeitslohn

Übernimmt ein Arbeitgeber bei einer Auslandsentsendung mit Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, kann das im eigenbetrieblichen Interesse geschehen; dann handelt es sich nicht um Arbeitslohn. Dieser Auffassung ist zumindest das FG Rheinland-Pfalz. Es bleibt abzuwarten, ob das auch der BFH im Revisionsverfahren so sieht.

Der lohnsteuerrechtliche Hintergrund
Lohnsteuerprüfer interessieren sich bei Auslandsentsendungen gegen Nettolohnvereinbarung besonders für die Entsenderichtlinie. Sieht diese vor, dass der Arbeitgeber Steuerberatungskosten des Mitarbeiters übernimmt, die steuerliche Folgen seiner Auslandsentsendung betreffen, unterstellen die Prüfer Arbeitslohn. Das FG Rheinland-Pfalz ist dem entgegengetreten.

Dass der Arbeitgeber die Kosten trägt, kann in seinem betrieblichen Interesse sein. Im Urteilsfall ging es um einen Konzern, in dessen Firmenphilosophie Auslandsentsendungen eine bedeutende Rolle spielten. Ohne die Nettolohnvereinbarung wäre die Bereitschaft der Mitarbeiter zur Entsendung stark gemindert gewesen. Mit der Nettolohnvereinbarung hingegen war ihnen das Nettogehalt gesichert, ohne dass sie sich um die komplexen Regeln der Versteuerung bei einer Auslandsentsendung kümmern mussten.

Im Urteilsfall überzeugte der Wortlaut der Entsenderichtlinie das Finanzgericht, die folgendes vorsah:

  • Der Arbeitnehmer muss etwaige Steuererstattungen im Ausland an den Arbeitgeber abtreten.
  • Die Steuerberatung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer bei der Auslandsentsendung erzielt.
  • Der Arbeitnehmer hat selbst keine Vorteile davon, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten übernimmt.
  • Der Arbeitnehmer kann mit Sanktionen belegt werden, wenn er bei der Steuerberatung nicht mitwirkt.

PRAXISHINWEIS: Arbeitgeber sollten übernommene Steuerberatungskosten in vergleichbaren Fällen nicht mehr als geldwerten Vorteil erfassen. In der Lohnsteueranmeldung müssen sie dies in Zeile 37 vermerken. Besteuert das Finanzamt die Kosten trotzdem, heißt es Einspruch einlegen, auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 28/17) verweisen und Ruhen des Verfahren beantragen.

 

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