Auslagerung von Teilen des Wachstumschancengesetzes und teilweise Beschlussfassung

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 erneut zum Wachstumschancengesetz verhandelt und mit Gesetzesauslagerungen einen Teil des  Wachstumschanchengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.

Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im nächsten Jahr Vermittlungsausschuss behandelt werden. Wir fokussieren hier nur auf den Part der lohnsteuerlich relevanten Sachverhalte bzw. die Personalarbeiten betreffend.

Der Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern wird um 2 Jahre auf den 01.01.2026 verschoben werden.  

Die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG wird künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigen.

Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP beschloss der Ausschuss bei Enthaltung der AfD-Fraktion, dass die genannten Änderungen nun in einem Sachzusammenhang zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz stehen.

Die weiteren Punkte des Wachstumschancengesetzes stehen weiter auf hold, d.h. es bleibt vorerst bei den bestehenden Regelungen, um nur einige zu nennen:

  • Fünftelregelung der Abfindung bleibt zunächst erhalten, d.h. es verbleibt DERZEIT bei der zwei-stufigen Prüfung der Anwendbarkeit der Fünftelregelungen für Abfindungen.
  • Verpflegungsmehraufwand wird NOCH NICHT von EUR 14,- auf 15,- bzw. EUR 16,- für mehr als 8 Stunden Abwesenheit und von EUR 28,- auf EUR 30,- bzw. EUR 32,- in der letzten Beschlussfassung des Wachstumschancengesetzes angepasst. Es verbleibt daher vorerst ab 01.01.2024 bei EUR 14,- für mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie dem An- und Abreisetag und bei EUR 28,- für einen ganzen Tag Abwesenheit.
  • Gruppenunfallversicherung bleibt bei einem pauschalierungsfähigen Betrag von EUR 100,-, der mit 20 % versteuert werden kann. Die Aufhebung des Limits ist erst einmal NICHT verabschiedet.
  • Betriebsveranstaltungen werden weiterhin mit EUR 110,- für bis zu zwei Veranstaltungen steuerfrei verbleiben, die geplante Anhebung auf EUR 150,- wird zunächst zurück gestellt.

Wir halten natürlich weiter informiert über weitere Entwicklungen.

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