Ausdehnung der Gleitzone bis EUR 1.300

Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetzentwurf wird von einem sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich gesprochen. Dieser soll von 450,01 bis 1.300,00 Euro gehen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Midijobber erwerben mit der derzeitigen Regelung geringere Rentenleistungen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme gezahlt werden. Zur Vermeidung dieser Nachteile können Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten.

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 1a in § 70 SGB VI wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Einstiegsbereich ab 1. Januar 2019 aus der verminderten Beitragsbe-messungsgrundlage nicht zu geringeren Rentenansprüchen führen.
Die begünstigenden beitragsrechtlichen Regelungen in der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung finden auch für Versicherte Anwendung, die bisher auf die Anwendung der Gleitzone in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben. Die erteilten Verzichtserklärungen verlieren damit für Zeiten ab dem 1. Januar 2019 ihre Wirkung.

Praxistipp: Sie müssen für Gleitzonenmitarbeiter also neue Abfragen stellen und deren Zustimmung bzw. den Wunsch auf Verzicht zur Anwendung der Gleitzone neu erheben. Gerne sind wir Ihnen hier mit den notwendigen Fragebögen behilflich.

Die Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme würde ab Januar 2019 nach folgender Formel erfolgen:

F * 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt – 450)

 

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