Aufladung des Dienstwagens an der privaten Wallbox: Wann ist Auslagenersatz begünstigt?

Schnell gelesen: Der Dienstwagen kann an einer privaten Wallbox geladen werden, der Arbeitgeber hat zwei Möglichkeiten dem Mitarbeiter die angefallenen Kosten zu erstatten: Variante 1: Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen und Variante 2: Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten.

Viele Arbeitnehmer laden ihren (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen zuhause über eine private Wallbox. Oft stellt sich hier die Frage, wie der Arbeitgeber die Kosten dafür erstatten kann.

Das BMF lässt folgende Abwicklung zu:

Variante 1: Auslagenersatz in Höhe der Monatspauschalen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen pauschalen Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG für den Ladestrom für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 steuer- und beitragsfrei erstatten. Folgende Pauschalen gelten hier:

Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 Euro für Elektrofahrzeuge
  • 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 Euro für Elektrofahrzeuge
  • 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Wichtig: Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt der Stromanschluss auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie auch eine von diesem überlassene Stromtankkarte zum Aufladen bei einem Dritten.

Mit der Zahlung dieser Pauschalen sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten.

Variante 2: Auslagenersatz in Höhe der tatsächlichen Ladekosten

An Stelle der Pauschalen kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Ladekosten steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstatten. Hierzu muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Aufladung des Dienstwagens laufend dokumentieren, d. h. die über die Wallbox hierfür bezogenen Kilowattstunden schriftlich aufzeichnen, mit dem tariflichen Kilowattpreis multiplizieren und eine etwaige Grundgebühr einbeziehen. Dies muss u. E. bei einem monatlichen Gehaltsabrechnungszeitraum auch monatlich erfolgen. Eine jährliche Abrechnung dürfte hier nicht ausreichen.

PRAXISTIPP: Arbeitgeber, die eine jährliche Abrechnung der tatsächlichen Ladekosten anstreben, sollten bei ihrem Betriebsstätten Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) beantragen.

 

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