Am 01.05.2025 ist im Rahmen des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes eine große Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten. Musste bislang der Antrag auf Elternzeit sowie der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit schriftlich gestellt werden – zur Wahrung des Schriftformerfordernisses war ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben nötig – kann aufgrund der Gesetzesänderung für ab dem 01.05.2025 geborene Kinder der Antrag auf Elternzeit und der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nun auch in Textform gestellt werden.
Wichtig: diese Erleichterungen gelten auch für die Arbeitgeber, d.h. die Ablehnung des Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit und/oder die Ablehnung deren Verteilung kann für ab dem 01.05.2025 geborene Kinder nunmehr ebenfalls in Textform erfolgen. Als Arbeitgeber sollte darauf geachtet werden, dass eine Lesebestätigung oder ein Empfangsbekenntnis des Arbeitnehmers nachgewiesen werden kann: im Streitfall muss gegebenenfalls der Arbeitgeber nicht nur seine rechtzeitige Ablehnung, sondern auch deren Zugang beweisen.
Achtung Stichtagsregelung: Für Kinder, die vor dem Stichtag 01.05.2025 geboren wurden, gilt die alte Gesetzesfassung fort, also auch das strenge Schriftformerfordernis. Je nach Geburtsdatum des Kindes gelten somit unterschiedliche Formerfordernisse.
Die Vereinfachung ist also erst einmal ein Fall für etwas mehr Komplexität in der Bearbeitung.