Anspruch auf Abgeltung von Resturlaub bei Kündigung

Hat ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch Resturlaub, den er noch nicht beantragt hat, muss der Arbeitgeber ihn abgelten, so die Meinung des LAG. Der Fall liegt nun beim BAG, wird aber wohl Folgewirkungen entfalten.

Im strittigen Fall stellte das LAG fest, dass die Urlaubsansprüche wegen ihrer Befristung auf das Kalenderjahr und wegen des Fehlens der Übertragungsvoraussetzungen bei Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen waren. Eine Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch war nicht mehr möglich. ABER: der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, und zwar auch ohne vorherige Aufforderung. Ist dies nicht erfolgt, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz und damit quasi die Urlaubsabgeltung für sich einfordern.

Will der Arbeitgeber diese Ersatzansprüche verhindern, muss er entweder

  • von sich aus den Urlaub durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung in die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses legen, oder
  • den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellen. Die Freistellung erfolgt ebenfalls durch einseitige, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Erklärung.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge