Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Mit dem Entwurf des sogenannten Jahressteuergesetzes 2019 sind einige steuerliche Änderungen vorgesehen. Dies betrifft unter anderem die Reisekosten. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von zwölf Euro berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Für die Kalendertage, an denen Mitarbeiter 24 Stunden abwesend sind, kann eine Pauschale von 24 Euro vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 EStG). Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils zwölf Euro steuerlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG).
Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2020 eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 Euro und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 Euro erfolgen.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer

Ergänzend ist die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von acht Euro pro Kalendertag vorgesehen. Dieser gilt für die den Mitarbeitern üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehenden Mehraufwendungen. Als derartige Aufwendungen kommen beispielsweise Gebühren für die Benutzung von sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen in Betracht. Der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten bleibt möglich.

 

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