aktuelle Maßnahmen rund um Corona

Derzeit spüren wir alle die Auswirkungen von Corona weniger. Wie sich dies weiter gestaltet, bleibt abzuwarten.

Das BMG diskutiert umfangreich die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine mögliche Corona-Welle im Herbst. Sie erhalten hier im Details das Strategiepapier hinzu.

Im Ergebnis wurde folgendes verabredet: Novelle des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

  1. Das IfSG soll rechtzeitig vor dem 23.09.2022 weiterentwickelt werden. Dabei werden sowohl die Erkenntnisse der Stellungnahme des Corona ExpertInnenrates zur „Pandemievorbereitung auf Herbst/ Winter 2022/23“ berücksichtigt als auch der Ende Juni erwartete Evaluationsbericht der Sachverständigenkommission nach § 5 Abs. 9 IfSG.
  2. Im Rahmen eines kurzfristigen ersten Schrittes soll die Grundlage für die gesetzlichen Regelungen zu DEMIS, für die weiteren Verordnungen und zum Schutz der vulnerablen Gruppen (Hygienebeauftragte und Behandlungskoordinatorin bzw. -koordinator) geschaffen werden.
  3. Über die konkreten Inhalte des IfSG für den Herbst (z. B. Masken im Innenraum, Kontaktbeschränkungen) ist nach Vorlage des Evaluationsberichtes am 30.06.2022 zu entscheiden

Ferner wurden in vielen Bundesländern die Corona-Verordnungen verlängert: hier die Variante für Baden-Württemberg im Detail:

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Unter anderem betrifft dies die weitere Pflicht zum Tragen von Masken bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Arztpraxen. Die neue Verordnung gilt bis zum 25. Juli 2022.

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Des Weiteren bleibt die bisherige Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis Ende dieses Jahres unverändert erhalten.

Durch die immer noch hohe Belastung der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern, sollen Corona-Pflegeboni bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei bleiben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Dies gilt auch z. B. für Zahlungen an Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten. Davon zu unterscheiden sind die Corona-Pflegeprämien, auf die Beschäftigte nach § 150a SGB XI für das Jahr 2020 Anspruch haben. Diese Prämie wird neu aufgelegt und kann nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelt bis zu 550 EUR (steuer- sowie abgabenfrei) betragen.

Für die bereits gewährten Zahlungen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 wurde klargestellt, dass das Zeitfenster, dass man mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig gewesen sein muss, nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg nicht zusammenhängend erfolgen muss, sie muss insgesamt erreicht werden. Das LAG hat die Pflegeeinrichtung verurteilt, die Corona-Prämie im Zweifelsfall an den Erben zu zahlen. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führen nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind; es müssen sogar mehrere Tätigkeitszeiträume zusammengezählt werden. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen.

 

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