Aktuelle Entscheidungen zum Umfang mit der 44-EUR-Sachbezugsgrenze

Umgang mit Fracht- und Handlingskosten im Rahmen der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze

Im Rahmen der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze können auch Versand- und Verpackungskosten zu berücksichtigen sein. Wann das der Fall ist, hat der BFH jetzt klargestellt und dabei wichtige Fragen zur Bewertung von Sachbezügen beantwortet.

Im erste Beispielfall hatte eine Spedition ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems die Möglichkeit eingeräumt, bei einem Fremdunternehmen Waren zu bestellen. Das Fremdunternehmen stellte der Spedition regelmäßig einen Betrag von 43,99 EUR (brutto) für die Waren in Rechnung sowie regelmäßig eine Versand- und Handlingspauschale von 7,14 EUR (brutto). Das FG Baden-Württemberg entschied: Der Wert der Ware für den Arbeitnehmer setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Warenwert und den Versand- und Handlingskosten.

Der BFH hat Folgendes klargestellt:
• Als üblicher Endpreis ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt anzusetzen.
• Fracht-, Liefer- und Versandkosten gehören nicht zum üblichen Endpreis, weil es sich hierbei nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt und die Fracht-, Liefer- und Versandkosten den Warenwert nicht erhöhen.

ABER: Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor.

Die Kosten des Arbeitgebers hierfür sind ein gesonderter Sachbezug, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG gesondert zu bewerten ist und damit in die 44-EUR-Grenze einzubeziehen ist. Wird die Ware also ans Unternehmen geliefert, geschieht nichts. Wird die Ware individuell an den Arbeitnehmer geliefert, müssen die Versandkosten auf den Warenwert angerechnet werden.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG enthalten, wird der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der 44-EUR-Freigrenze zum Warenwert addiert.

Praxistipp: Wird die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber, die Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuern. Dabei muss er Folgendes beachten: Nach § 37b EStG muss die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer anhand der Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer ermittelt werden. Betrachtet man die Lieferung nach Hause als separaten geldwerten Vorteil, muss dieser Vorteil neben dem Warenwert auch hier zusätzlich mit nach § 37b EStG pauschaliert werden.

Pauschal versteuerte Bezüge bleiben bei der Prüfung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz. Daher kann durch die Pauschalierung allein der Versandkosten die 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze ggf. dennoch voll durch den Warenwert ausgeschöpft werden. Dies sollte aber immer im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit dem zuständigen Betriebstättenfinanzamt geklärt werden.

Nettolohnoptimierung mit MitarbeiterCards?

Soll der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin statt einer Gehaltserhöhung von monatlich 100 EUR netto eine Prepaid-Kreditkarte mit gleichem Wert zukommen lassen? Was ist für den Arbeitgeber günstiger? Diese Frage stellen sich viele Arbeitgeber, die derzeit Besuch von sogenannten Entgeltoptimieren haben. Generell ist die Nutzung von steuerlichen Rahmenbedingungen für Nettozahlungen an den Arbeitnehmer eine gute Sache.

Prepaid-Kreditkarten eröffnen Arbeitgebern Gestaltungen, wenn sie mit einem Gehaltsextra bei Arbeitnehmern punkten wollen und nicht jeden Monat Gutscheine an die Mitarbeiter ausgeben wollen bzw. den damit verbundenen Aufwand scheuen.

Derzeit gilt noch: bei Wertguthabenkarten, die Arbeitnehmern in Form von Prepaid-Kreditkarten zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Sachbezüge, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung nicht auch Barlohn verlangen kann.

Das Finanzamt akzeptiert das Modell in der Regel unter folgenden Voraussetzungen:

• Die Leistung wird zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht, es muss sich also um eine freiwillige Sonderzahlung handeln.
• Der Arbeitnehmer kann mit seinem Prepaid-Guthaben nur Waren und Dienstleistungen beziehen. Die Auszahlung in Geld ist also nicht erlaubt.
• Die Prepaid-Kreditkarte lässt keine Überziehung, keine Geldüberweisung und keinen Kauf von Fremdwährungen zu.

Sind Mitarbeiterkarten wirklich Sachlohn?

Der BFH hat im Rahmen der Entscheidungen zur betrieblichen Krankenversicherung festgestellt, dass sogenannte Geldsurrogate wie MitarbeiterKarten etc. Zahlungsmittel und damit Geldfluss wären und damit nicht als Sachbezug der Freiheit der 44-EUR-Grenze unterworfen werden dürfen. Wo hier nun eine Grenze zu ziehen ist, ob die Anzahl der Einlösestellen für Karten entscheidend ist oder ob das BMF sich gänzlich gegen die Kartenlösung aussprechen wird, bleibt derzeit abzuwarten.

Praxistipp: Achten Sie darauf, eine Anrufungsauskunft für Ihre Lösung vorliegen zu haben. Im Falle einer negativen Entscheidung des BMF zu der Thematik können Sie sich für die Vergangenheit auf diese berufen.

 

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