Änderungen in der Geringfügigkeit und beim Midijob ab 01.10.2022

Schnell gelesen: Minijobber dürfen sich freuen – ab dem 01.10.2022 steigt der Mindestlohn auf zwölf Euro brutto pro Stunde. Zudem wird die Höchstgrenze im Übergangsbereich zur Gleitzonenregelung angehoben.

Folgende Anpassungen des Mindestlohns stehen bevor:

  • Anhebung zum 01.10.2022 auf 12,00 EUR brutto pro Stunde.
  • Sowie Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs ab 01.10.2022 auf 520,00 EUR brutto erhöht.

Entsprechend verändern sich die Arbeitszeiten bei Minijobbern: Ab 01.10.2022 gilt eine max. monatliche Arbeitszeit von 43,33 Stunden (520,00 EUR / 12,00 EUR pro Stunde).

In der Folge wird die Geringfügigkeitsgrenze von bisher 450,00 EUR auf 520,00 EUR angepasst.

Wie schon erläutert ist das unvorhersehbare Überschreiten zukünftig gesetzlich geregelt.

Erlaubt ist ein nicht vorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres, wie der Verdienst in Summe nicht mehr als das Doppelte umfassen darf.

Ein Minijobber darf ab 01.10.2022 also grundsätzlich 6.240 Euro über zwölf Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.

Höhere Entgeltgrenze für den Übergangsbereich

Der Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmer als Midijobber bezeichnet werden, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endete bis dato bei einem regelmäßigen Ar-beitsentgelt von monatlich 1.300 EUR. Diese Höchstgrenze steigt ab 1. Oktober 2022 auf 1.600 EUR an. Zum 01. Januar 2023 soll der Übergangsbereich auf 2.000,00 EUR angehoben werden. Der Einstieg in den Übergangsbereich beginnt bei einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 520,01 EUR.

Stärkere Entlastung für Midijobber

Midijobber sollen stärker entlastet werden als bislang. Die Formel zur Berechnung der Beitragsbelastung wurde neu geregelt und damit zugunsten der Arbeitnehmer geglättet und der Anreiz für Minijobber erhöht, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten. Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, indem der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und mit steigendem Arbeitsentgelt gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.

Zwei neue Faktorberechnungen F ab 01.10.2022

Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitgeber

BE = F x 520 + ([1600: (1600 ./. 520)] – [520 : (1600 ./. 520)] x F) x (AE ./. 520)

Anmerkung: BE steht für beitragspflichtige Einnahme; AE steht für Arbeitsentgelt; 520 steht für die Geringfügigkeitsgrenze.

Der Faktor F berechnet sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 errechnet sich folgender Faktor F: 0,7009 (28 % : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2022 von 39,95 %).

Bis zum 30.09.2022 beträgt der Faktor F

0,7509 (30 % : Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2022 von 39,95 %).

Die gekürzte Formel lautet:

1,14401 x AE ./. 230,4177

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Arbeitnehmeranteil

BE = [1600 : (1600 ./. 520)] x (AE ./. 520)

Die gekürzte Formel lautet:

1,48148 x AE ./. 770,37

Übergangsregelung für heutige Midijobs bis 520 EUR

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die mit einem Entgelt am 30.09.2022 von 450,01 Euro und 520 Euro versicherungspflichtig sind, ist eine Bestandsschutzregelung anwendbar.

Folgende Bestandsschutzregelung gilt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (§ 7 Abs. 2 SGB V): Hier besteht die Versicherungspflicht weiter, solange das durchschnittliche Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro liegt. Diese Bestandschutzregelung gilt bis zum 31.12.2023. Der Beschäftigte kann sich von der Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.10.2022 befreien lassen, wenn er bis zum 31.12.2022 – also innerhalb von drei Monaten – einen Antrag bei der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse stellt.

Besteht für den Beschäftigten eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind durch den Arbeitgeber Pauschalbeiträge im Rahmen der Bestandsschutzregelung zu entrichten.

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (§ 454 Abs. 2 SGB III): Hier besteht

die Versicherungspflicht weiter, solange das durchschnittliche Entgelt zwischen 450,01 Euro und 520 Euro liegt. Diese Bestandsschutzregelung gilt bis zum 31.12.2023. Der Beschäftigte kann sich von der Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.10.2022 befreien lassen, wenn er bis zum 31.12.2022 – also innerhalb von drei Monaten – einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellt. Wird der Antrag erst nach drei Monaten gestellt, kommt es zur Befreiung von der Versicherungspflicht erst zu Beginn des Folgemonats.

Was die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung angeht, gibt es keine Bestandsschutzregelung. Hier kann sich der geringfügig entlohnte Beschäftigte jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Zwei Meldungen durch Arbeitgeber

Künftig muss der Arbeitgeber bei Bestandsschutzregelungsfällen zwei Meldungen abgeben:

Eine Meldung ergeht an die gesetzliche Krankenkasse, betreffend der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (z. B. Beitragsgruppen: 1011, 0010, 1001).

Eine weitere Meldung muss an die Minijob-Zentrale bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen (z. B. Beitragsgruppen: 0100, 0500 oder 6100, bei einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung: 6500).

Die Anhebung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze zum 01.10.2022 hat zur Folge, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeitet haben.

 

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