Änderungen im Melderecht

Wie bereits im Newsletter IV/2016 mitgeteilt, wurde seitens der Bundesregierung der Entwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes verabschiedet.

Neben den bereits erwähnten Änderungen bei den Erstattungsanträgen und der Unfallversicherung wurden zum 1. Januar 2017 weitere Neuerungen im Melderecht auf den Weg gebracht. Generell wollen wir auf die einzelnen Punkte nun etwas genauer eingehen, als es im Dezember möglich war.

Bestandsprüfungen und daraus folgende Rückmeldungen waren bereits Gegenstand aktueller Neuerungen im Meldewesen. Zum 1. Januar 2017 sind Abweichungen zwischen den Meldungen der Arbeitgeber und dem Krankenkassenbestand mit den Ansprechpartnern in den Unternehmen aufzuklären. Anschließend kann eine Meldung theoretisch durch die Krankenkasse verändert werden, ist aber dem Arbeitgeber wieder zu übermitteln, damit die Bestände übereinstimmen.

Betriebsnummer als Ordnungskriterien für Unternehmen
Die Betriebsnummer ist schon seit jeher das Ordnungskriterium in der Sozialversicherung, um Arbeitgeber eindeutig zu identifizieren. Gesetzlich verankert war die Betriebsnummer jedoch nicht. Die Regelungen waren bisher im Rundschreiben zum gemeinsamen Meldeverfahren enthalten. Jetzt wurden Übermittlungs-, Verarbeitungs- und Nutzungsbefugnisse zur Betriebsnummer gesetzlich festgelegt: dabei wird die bisherige Praxis der Abgrenzung des Beschäftigungsbetriebes beibehalten.

Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und wirtschaftlicher Betätigung abgegrenzte Einheit, in der die Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber tätig sind. Für Beschäftigungsbetriebe in verschiedenen Gemeinden oder mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung sind jeweils eigene Betriebsnummern zu verwenden.

Verfahrensbeteiligte, die kein Beschäftigungsbetrieb sind, wie Steuerberater, erhalten ebenfalls eine Betriebsnummer, damit sie eindeutig identifizierbar sind.

Absendernummer
Neu eingeführt wird die sogenannte Absendernummer. Grundsätzlich ist die Absendernummer die Betriebsnummer. Für den Fall, dass ein Unternehmen mehr als ein Lohnabrechnungsprogramm nutzt, zum Beispiel um Vorstandsmitglieder getrennt von der übrigen Belegschaft abzurechnen, werden unterschiedliche Ordnungskriterien benötigt, um Rückmeldungen aus dem Dialogverfahren korrekt abzusenden.
Die ergänzenden Informationen sind hier noch in Abstimmung der Behörden.

Zahlstellennummer
Arbeitgeber, die Versorgungsbezüge an ihre ehemaligen Beschäftigten zahlen, benötigen als Zahlstellen einen eigenen Ordnungsbegriff, die sogenannten Zahlstellennummer. Diese wurden bisher vom AOK-Bundesverband vergeben. Diese Aufgabe übernimmt in Zukunft der GKV-Spitzenverband. Am Verfahren selbst ändert sich nichts, der Antrag zur Vergabe läuft über die zuständige Krankenkasse.

Unternehmernummer bei der Berufsgenossenschaft
Ein einheitliches und trägerübergreifendes System von Unternehmensnummern soll die bisherigen Mitgliedsnummern bei den einzelnen Berufsgenossenschaften mittelfristig ablösen. Zunächst wird die Unfallversicherung allerdings nur verpflichtet, ein Konzept vorzulegen, das zu einem späteren Zeitpunkt die Grundlage für eine gesetzliche Ausgestaltung sein kann.

Derzeit ist die BG damit beschäftigt, alle PINs neu zu vergeben, wobei z.B. die BG Bau, die die Mitgliedsnummern auch noch zusätzlich zum 01.01.2017 geändert hat, entschieden hat, dann die PINS von 2016 auch für 2017 beizubehalten.

Maschinelle A1-Anträge
Ebenfalls neu eingeführt wird ein elektronisches Verfahren für die Beantragung von A1-Bescheinigungen im Fall der Entsendung von Arbeitnehmern ins europäische Ausland. Der Arbeitgeber soll den Antrag auf Ausstellung eines A1-Vordrucks für einen Beschäftigten maschinell über die bekannten Wege der Datenübermittlung an die zuständige Krankenkasse richten und erhält die Bescheinigung ebenfalls maschinell innerhalb von drei Arbeitstagen zurück, um sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Ferner erhalten Unternehmen die Option, für ihre Beschäftigten, die länger als zwei Jahre entsandt werden, einen Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung zur Fortgeltung des Rechts des Heimatstaats im automatisierten Verfahren beim GKV-Spitzenverband, DVKA, zu stellen. Lediglich die Erklärung des Entsandten, dass die Ausnahmevereinbarung in seinem Interesse liegt, ist auch künftig schriftlich zu übersenden.

Das Antragsverfahren soll ab 1. Januar 2017 möglich sein, für die Unternehmen aber erst am 1. Januar 2019 verbindlich werden. Die Krankenkassen müssen bereits ab 2017 das maschinelle A1-Verfahren anbieten, ließen aber ja bereits mitteilen, dass dies frühestens ab 01.07.2017 zur Verfügung stehen wird.

Zahlstellen-Meldeverfahren
Das Zahlstellen-Meldeverfahren ist seit 2011 verpflichtend im Rahmen der Datenübermittlung durchzuführen. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass das Verfahren von einem hohen Meldevolumen begleitet ist, das unter anderem auf die obligatorischen Meldungen über den Umfang der Beitragspflicht eines Versorgungsbezugs zurückzuführen ist. Die Meldung des sogenannten „maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezugs“ (VBmax) ist künftig nur noch dann zu übermitteln, wenn die Summe der Rente und des Versorgungsbezuges zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet.

Diese Regelung wird zu einer erheblichen Reduzierung des Meldeaufkommens im Zahlstellen-Meldeverfahren führen. Es wird davon ausgegangen, dass von über sechs Mio. VBmax-Meldungen jährlich nur etwa 125.000 wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze relevant sind.

AAG-Anträge
Für Erstattungsanträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sind Rückmeldungen zu senden, die mit den Gründen für die abweichende Entscheidung unterfüttert werden, wenn der beantragte Betrag nicht dem erstatteten Betrag entspricht. Außerdem erhält der Arbeitgeber auch dann eine Bestätigung, wenn es keine Abweichung gibt.

Optimierungen im Meldeverfahren
Die beschriebenen Anpassungen in den Meldeverfahren resultieren noch aus dem Projekt OMS (Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung). Weite Teile der Projektvorschläge sind bereits in das 5. SGB IV-Änderungsgesetz eingeflossen, das zum 1. Januar 2016 wirksam wurde. Weitere Vorschläge waren intensiver auszuarbeiten und werden jetzt mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Außerdem hat sich Anpassungsbedarf aus den bereits umgesetzten Verfahrensänderungen ergeben.

 

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