Wie schon mitgeteilt, konnte bislang eine Betriebsnummer telefonisch oder schriftlich bei der Betriebsnummernstelle der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Dies ist zukünftig ausschließlich elektronisch möglich.
Da das bereits bestehende Meldeverfahren bei Änderungen der Betriebsdaten Eingang in ein Gesetz gefunden hat, sind Fehlverhalten diesbezüglich zukünftig auch mit Bußgeldern belegt: wird die Meldung über die Änderung in den Betriebsdaten künftig nicht unverzüglich abgegeben, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die gesetzliche Aufnahme führt auch zu einer genaueren Definition der Begriffe:
Der für die Betriebsnummernvergabe maßgebliche „Beschäftigungsbetrieb“ ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.